Wicki Franz · Ständerat · 2006-03-20
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-20
Wortprotokoll
Ich habe zu Ziffer 1 Artikel 182 Bemerkungen anzubringen: Wie beim Eintreten erwähnt, wird in diesem ergänzten Menschenhandelsartikel der Tatbestand erweitert. Die Akteure werden hier explizit genannt. Damit soll klargestellt werden, dass alle als Täter am Geschäft Beteiligten strafbar sind, insbesondere auch der Abnehmer. Allfällige Unklarheiten in der Praxis sollen damit beseitigt werden.
Bis vor kurzem fiel das blosse Anwerben - im Gegensatz zum Erwerben - einer Prostituierten durch einen Bordellbesitzer für das eigene Etablissement nicht unter den Begriff des Menschenhandels. In seinem Urteil vom 29. April 2002 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Tatbestand des Menschenhandels auch anwendbar sei auf die Tätigkeit eines Geschäftsführers, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet. Mit dem vorliegenden Gesetzestext ist nun das Anwerben eines [PAGE 195] Menschen zu den genannten Zwecken dem eigentlichen Handel gleichzustellen.
Hinsichtlich der Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement in ein anderes hat das Bundesgericht im Entscheid vom 27. September 2000 entschieden, dass die Selbstbestimmung einer Prostituierten grundsätzlich nicht beeinträchtigt werde, wenn sie damit einverstanden sei, das Etablissement zu wechseln. Doch werde die Selbstbestimmung der Betroffenen bei der Vermittlung von einem Etablissement zum andern in der Regel nicht grösser sein als bei der Ausübung der Prostitution selbst. Jedenfalls schliesse ein bloss formales Einverständnis die Strafbarkeit nicht aus. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entspreche.
Ich führe die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Hinblick auf die revidierte Strafnorm von Artikel 182 StGB bewusst an. Sie bleibt nämlich für die revidierte Strafnorm unverändert anwendbar, denn der neue Artikel 182 schützt das Rechtsgut der Selbstbestimmung der Betroffenen, und diese kann, trotz angeblicher Einwilligung, in relevanter Weise verletzt sein. So wird in der Botschaft zutreffend erklärt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt sei, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre Einwilligung zu einer solchen Tätigkeit ist nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist. Und noch ein Punkt: Die allfällige Zustimmung eines Kindes ist von vornherein unwirksam. Ein Kind kann zu den in Artikel 182 umschriebenen Tathandlungen schon aufgrund der entsprechenden Bestimmungen unseres Zivilgesetzbuches keine rechtswirksame Zustimmung geben.