Wicki Franz · Ständerat · 2006-03-20
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-20
Wortprotokoll
In dem Ihnen schriftlich vorliegenden Jahresbericht der Geschäftsprüfungskommissionen wird auch auf die Geschäfte des Bundesgerichtes, des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sowie des Bundesstrafgerichtes eingegangen. Ich beschränke mich in der mündlichen Berichterstattung auf das Bundesstrafgericht.
Mit dem vom Bundesrat auf den 1. Januar 2007 beschlossenen Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes wird sich in der Aufsicht über das Bundesstrafgericht insofern eine Änderung ergeben, als die unteren Bundesgerichte, also auch das Bundesstrafgericht, direkt der Aufsicht durch das Bundesgericht unterstellt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die unteren Gerichte künftig jährlich dem Bundesgericht ihre Geschäftsberichte zuhanden der Bundesversammlung unterbreiten. Die beiden GPK werden sich somit im Rahmen ihrer Oberaufsicht hinsichtlich des Bundesstrafgerichtes in erster Linie an das Bundesgericht wenden.
Ich kann hier noch beifügen, dass das aus den Mitgliedern des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bestehende Plenum von 41 Bundesrichterinnern und Bundesrichtern, welches bis zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes für die notwendigen Entscheide zu dessen Umsetzung zuständig ist, inzwischen einen Entwurf für ein Aufsichtsreglement verabschiedet hat. Dieser Entwurf wurde den Geschäftsprüfungskommissionen zur Stellungnahme unterbreitet.
Nachdem sich nun also auf den 1. Januar 2007 die direkte Aufsicht über das Bundesstrafgericht ändert, ist es zweckdienlich, heute im Rat noch näher auf die Tätigkeit des Bundesstrafgerichtes in Bellinzona einzugehen.
Das Bundesstrafgericht ist in zwei Kammern aufgeteilt, die Strafkammer und die Beschwerdekammer. Während die Aufgaben der Strafkammer gemessen an den Anklagen bescheiden waren, war die Beschwerdekammer von Anfang an, seit Aufnahme der Tätigkeit des Bundesstrafgerichtes am 1. April 2004, ausgelastet. Im Jahr 2004 wurden 186 Fälle erledigt. Zudem waren 164 Gesuche um Genehmigung von Telefonkontrollen zu behandeln. Die Richter und Gerichtsschreiber der Strafkammer, die infolge des verzögerten Einganges von Straffällen weniger belastet waren, halfen bei der Beschwerdekammer aus, doch konnte die Aushilfe nicht [PAGE 193] in dem Masse stattfinden, wie dies für das Gesamtgericht an sich wünschbar gewesen wäre. Dies einerseits wegen des sprachlichen Aspekts und andererseits wegen gesetzlicher Unvereinbarkeiten. Denn ein Richter oder Gerichtsschreiber, der an einem Beschwerdeverfahren beteiligt ist, darf im folgenden Strafverfahren nicht mehr mitwirken. Es muss daher sichergestellt werden, dass eine Anklage in der Strafkammer durch genügend Richter in der erforderlichen Sprache beurteilt werden kann.
Das Bundesstrafgericht hat auch eine Aufsichtsfunktion. Es übt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt aus. In der Wahrnehmung dieser Aufsicht verlangt das Bundesstrafgericht von diesen Stellen Quartalsberichte über die Pendenzen sowie Jahresberichte über ihre Tätigkeit. Zudem führt es in verschiedenen Zweigstellen der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes Inspektionen durch. In Bezug auf das Gesetzgebungsprojekt des EJPD zur Vereinheitlichung der EJPD-Aufsicht erklärte die Gerichtsleitung gegenüber den zuständigen Subkommissionen der GPK, dass die heutige Aufteilung der Aufsicht ihrer Meinung nach keine Nachteile und keine praktischen Schwierigkeiten biete.
Heute ist ja die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft zweigeteilt. Das heisst, die administrative Aufsicht geschieht durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und die fachliche Aufsicht obliegt dem Bundesstrafgericht.
Noch etwas zur Umsetzung der Effizienzvorlage: Diese geht auf den Beschluss der eidgenössischen Räte vom 22. Dezember 1999 zurück. Mit ihr wurde für bestimmte aufwendige Fälle eine zwingende Verfahrensleitung durch die eidgenössischen Behörden eingeführt. Das Bundesstrafgericht ist davon in den Bereichen organisierte Kriminalität, Geldwäscherei und Korruption in doppelter Hinsicht betroffen: Einerseits wirkt sich die Anzahl der Straffälle, die an das Bundesstrafgericht gelangen, auf die zur Verfügung gestellten Ressourcen sowie die Effizienz der Ermittlertätigkeit und der Voruntersuchungen aus; andererseits trägt das Bundesstrafgericht als Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt eine Mitverantwortung für die Verbesserung der Verfahrensabläufe und der Effizienz.
Zur Milderung des beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Engpasses hat das Bundesstrafgericht im Berichtsjahr 2004 mit der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt klare Kriterien für den Übergang der Verfahren von der Bundesanwaltschaft zum Untersuchungsrichteramt festgelegt; und zwar mit dem Ziel, dass die Fälle bei der Bundesanwaltschaft zu einem höheren Instruktionsgrad geführt werden. Angestrebt wird auch eine Vereinheitlichung der Dossierführung zwischen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt. Die angestrebte Koordination ist notwendig, damit das Bundesstrafgericht eine gute und unabhängige Arbeit leisten kann. Zweimal jährlich finden zwischen dem Bundesstrafgericht und der Bundesanwaltschaft sowie dem Untersuchungsrichteramt Koordinationssitzungen statt. Nach Beurteilung des Bundesstrafgerichtes kann der Erfolg der Effizienzvorlage aber erst in einigen Jahren abgeschätzt werden.
Es zeigt sich offensichtlich - und das Bundesstrafgericht weist ausdrücklich darauf hin -, dass die für die neuen Strafverfolgungskompetenzen des Bundes notwendige Verfahrensordnung nicht gegeben ist. Die heutige veraltete Bundesstrafprozessordnung ist dazu nicht geeignet. Das Parlament hat zwar seinerzeit bei der sogenannten Effizienzvorlage dem Bund verbindlich neue Zuständigkeiten übertragen, ihm aber das Instrument dazu nicht gegeben. Das Bundesstrafgericht weist darauf hin, dass die heutige Verfahrensordnung aufwendige Regelungen enthalte und zum Teil auch unverhältnismässige Vorschriften vorsehe. Eine rasche Revision der Bundesstrafprozessordnung drängt sich daher gerade in diesem Bereich auf.
Insbesondere ist die zweistufige Strafverfolgung, d. h. die Ermittlung durch die Bundesanwaltschaft und die Voruntersuchung durch das Untersuchungsrichteramt, für die komplexen Verfahren ungeeignet. Man hofft, dass die neue Bundesstrafprozessordnung Effizienz bringen wird. So wird in Bellinzona gesagt, mit den gleichen Ressourcen könnte mehr Output erzielt werden. Zudem schaffe das neue Gesetz mehr Rechtssicherheit. Im Übrigen werde die Revision des heutigen Bundesstrafprozesses auch für das Verfahren des Bundesstrafgerichtes selbst wichtig sein. Das Bundesstrafgericht hofft deshalb auf ein rasches Vorgehen des Parlamentes.
Die Geschäftsprüfungskommissionen unterstützen diesen Appell des Bundesstrafgerichtes und hoffen ihrerseits, dass mit der neuen Bundesstrafrechtspflege den Strafverfolgungsbehörden bald ein Instrument gegeben wird, mit dem sie die Aufgabe, welche ihnen das Parlament mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 erteilt hat, effizient und sachgerecht erfüllen können.