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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-03-22

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Frau Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold hat am 14. Juni 2000 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Das Ziel dieser Initiative ist, dass die Opfer häuslicher Gewalt geschützt werden, indem die gewalttätigen Personen sofort aus der Wohnung weggewiesen werden und diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten dürfen.

Die parlamentarische Initiative ist noch nach altem Recht abgewickelt worden. Demzufolge hatte der Nationalrat zunächst darüber zu befinden, ob dieser parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge zu geben sei. Der Nationalrat beschloss dies am 7. Juni 2001 so. In der Folge beauftragte der Nationalrat seine Kommission für Rechtsfragen mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage, und daraufhin folgte wie üblich auch ein Vernehmlassungsverfahren. Am 15. Dezember 2005 stimmte dann der Nationalrat dem bereinigten Entwurf, dem nach der Auswertung der Vernehmlassung von seiner Kommission für Rechtsfragen bereinigten Entwurf, sehr deutlich, nämlich mit 119 zu 26 Stimmen, zu.

Worin besteht der Inhalt dieser Vorlage? Diese Vorlage befasst sich mit den Klagemöglichkeiten von Personen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen, und zwar nicht nur, wie der Titel der Vorlage nahe legen könnte, bei sogenannter häuslicher Gewalt - also im Familienkreis oder in der Partnerschaft -, sondern auch beim sogenannten Stalking. Darunter versteht man das permanente gezielte Ausspionieren, Suchen physischer Nähe, Belästigen und allenfalls Bedrohen eines Menschen durch einen anderen, wobei sich die beiden vielfach gar nicht kennen. Charakteristisch für das Stalking sind überdies die Wiederholung und die Kombination der verschiedenen Verhaltensweisen, die eben dieses Stalking ausmachen. Sodann schreibt die Vorlage den Kantonen vor, eine Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und das [PAGE 258] entsprechende Verfahren zu regeln. Schliesslich, so die Vorlage des Nationalrates, sollen die Kantone dafür sorgen, dass sich verletzte und verletzende Personen an Beratungsstellen wenden können.

Gesetzessystematisch ist die Vorlage im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) angesiedelt, konkret beim Persönlichkeitsschutz, in den Artikeln 28ff. ZGB. Das Herzstück der Vorlage besteht aus einem neuen Artikel 28b, der an den bereits bestehenden Artikel 28a anschliesst. Artikel 28a befasst sich mit den Klagemöglichkeiten bei Persönlichkeitsverletzungen im Allgemeinen und bleibt mit Ausnahme der sogenannten Sachüberschrift unverändert.

Nun einige Ausführungen im Rahmen des Eintretens zur generellen Beurteilung der Vorlage in Ihrer Kommission für Rechtsfragen: In der Kommission wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der bestehende Persönlichkeitsschutz namentlich mit Blick auf den bereits erwähnten Artikel 28a ZGB, aber auch mit Blick auf die Möglichkeit des Beantragens bzw. des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen schon recht weitgehend sei, und es wurde in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob die vorgesehene Regelung denn auch geeignet sei, in der Praxis durchgesetzt zu werden. Denn - das ist wohl klar - jedes Gesetz ist letztlich nur so gut, wie es auch durchgesetzt werden kann. Die Kommission ist aber, nicht zuletzt aufgrund der Erklärungen der Verwaltung, übereinstimmend zur Überzeugung gelangt, dass aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse eindeutig ein Bedarf nach einer über den bestehenden Artikel 28a ZGB hinausgehenden speziellen Regelung in diesem Bereich bestehe und dass die vorgesehene Regelung auch praxistauglich sei.

In der Folge trat die Kommission oppositionslos auf die Vorlage ein und stimmte ihr auch einstimmig zu, mit einer einzigen Ausnahme. Diese Ausnahme betrifft Absatz 5 von Artikel 28b. Die Mehrheit der Kommission beantragt, diesen Absatz zu streichen, eine Minderheit will ihn beibehalten, mithin dem Nationalrat folgen. Wir werden bei der Detailberatung darauf zurückkommen.

Im Namen der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommission bzw. bei Absatz 5 von Artikel 28b dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.