Lexipedia

Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-03-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Hier geht es um eine unechte Differenz. Was meine ich damit?

Nachdem das Strafgesetz revidiert worden war, reichte der Kanton Tessin eine Initiative ein mit dem Ersuchen, es möchten in sogenannten Privatauszügen nebst Verbrechen auch Vergehen erscheinen. Privatauszüge sind diejenigen Strafregisterauszüge, die Sie bei der Polizei bestellen können, um sie beispielsweise einem Gesuch beizulegen oder im Zusammenhang mit einer Anstellung dem zukünftigen Arbeitgeber vorzulegen.

Wir haben, wie dies auch der Nationalrat getan hat, dieser Standesinitiative Folge gegeben. Der Bundesrat hat es dann übernommen, diese Initiative des Kantons Tessin umzusetzen, war aber aus zeitlichen Gründen noch nicht in der Lage, bei der Erstberatung der Revision des Strafgesetzbuches seine Vorschläge bereits der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen und damit unserem Rat zu unterbreiten, hat aber gesagt, dass er dies bei der Beratung im Nationalrat tun würde.

Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Der Nationalrat hat die Umsetzung der Initiative des Kantons Tessin beschlossen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat sich einstimmig dem Beschluss des Nationalrates angeschlossen. Zu Ihrer Orientierung diene, dass in Zukunft einerseits Verbrechen im privaten Strafregisterauszug erscheinen, andererseits aber auch alle Vergehen, ob sie nun mit einem Berufsverbot verbunden sind oder nicht, und dass sich zusätzlich Übertretungen, welche mit einem Berufsverbot verbunden wurden, aus diesem Strafregisterauszug ersehen lassen.

Der Kerngedanke der Initiative des Kantons Tessin - und damit unterdessen auch der beiden Kommissionen für Rechtsfragen und des Nationalrates - ist der, dass es richtig ist, beispielsweise bei Anstellungen zu wissen, ob Delikte begangen wurden, die gegebenenfalls für das Arbeitsverhältnis und für ähnliche Situationen relevant sein könnten. Eine gewisse Schranke ist in der Weise eingebaut, dass dann, wenn eine bedingte Strafe verhängt wurde, eine Löschung im Strafregister und damit auch ein Nichterscheinen im Auszug die Folgen sind, nämlich dann, wenn die Probezeit für eine solche bedingt ausgefällte Strafe abgelaufen ist. [PAGE 253]

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen also, dem Nationalrat zu folgen.