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Wicki Franz · Ständerat · 2006-03-22

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Das Anwaltsgesetz vom Juni 2000 verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, welche Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, sich in das Register des Kantons einzutragen, in welchem sie ihre Geschäftsadresse haben. Für diesen Registereintrag müssen die Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen, das aufgrund der Anwaltsprüfung erteilt wurde. Auch haben sie nachzuweisen, dass sie gewisse persönliche Voraussetzungen erfüllen.

Alle kantonalen Vorschriften und das Anwaltsgesetz verlangen für den Zugang zum Anwaltsberuf hinsichtlich der akademischen Ausbildung einen Universitätsabschluss mindestens in Form eines Lizentiates der Rechte. Mit der Einführung des Bachelors und des Masters anstelle des Lizentiates - dies aufgrund der Erklärung von Bologna - stellt sich die Frage der Anforderungen an die Ausbildung der Anwältinnen und Anwälte. Generell sollen die Umsetzungsarbeiten zur Bologna-Erklärung bis 2010 abgeschlossen sein. Zwischen dem Bachelor und dem Master muss auf drei Ebenen unterschieden werden:

1. auf der universitären Ebene für die Wahl der Inhalte der Studiengänge;

2. auf kantonaler Ebene für die Voraussetzungen zur Zulassung zum Anwaltspraktikum und für die Bedingungen, unter denen ein kantonales Anwaltspatent erteilt wird;

3. auf eidgenössischer Ebene für die Voraussetzungen zur Eintragung in die kantonalen Anwaltsregister, wie sie im schweizerischen Anwaltsgesetz festgelegt sind.

Mit den nun vorliegenden Änderungen des Anwaltsgesetzes wird künftig der Eintrag ins Anwaltsregister ein Rechtsstudium voraussetzen, das mit einem Master oder, wie bisher, mit einem Lizentiat einer schweizerischen Universität abgeschlossen wurde. Etwas anderes ist die Zulassung zum Anwaltspraktikum. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Anwaltspraktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltsprüfung und zum Erwerb des Anwaltspatentes darstellt. Mit der Vorlage des Bundesrates sollen bereits die Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelors in Jurisprudenz zum Anwaltspraktikum zugelassen werden.

Der Bundesrat schlägt zudem drei weitere kleinere Änderungen des Anwaltsgesetzes vor:

1. Es wird vorgeschlagen, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine persönliche Voraussetzung für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister darstellt und nicht mehr nur eine Berufsregel wie bis anhin.

2. Die kantonalen und eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sollen dazu verpflichtet werden, der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht nur, wie bisher, die Verletzung der Berufsregeln zu melden, sondern auch mitzuteilen, wenn die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag fehlen.

3. Nach Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zeigte sich, dass wegen der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches noch eine zusätzliche geringfügige Änderung des Anwaltsgesetzes nötig ist. Dies [PAGE 262] betrifft die Voraussetzungen des Registereintrages für Anwältinnen und Anwälte, die strafrechtlich verurteilt worden sind.

Die Kommission setzte sich mit der Vorlage eingehend auseinander. Sie hörte Regierungsrat Markus Notter als Vertreter der KKJPD an und holte bei der Verwaltung zusätzliche Berichte ein. Schliesslich stimmte die Kommission dem Entwurf zu. Sie beantragt allerdings mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung als neue persönliche Voraussetzung für einen Registereintrag, den Umfang bzw. die Deckungssumme nicht im Gesetz festzulegen. Damit muss die Aufsichtsbehörde lediglich überprüfen, ob eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Die Anwältinnen und Anwälte sind so weiterhin für eine für ihre Fälle ausreichende Haftpflichtversicherung persönlich verantwortlich.

Bei der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, wo es um die Frist für den Registereintrag im Falle eines im Strafregister eingetragenen Strafurteils geht, unterbreiten wir Ihnen in Absprache mit der Verwaltung eine verständlichere Fassung, die allgemein gültig ist.

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu unseren Anträgen.