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Lauri Hans · Ständerat · 2006-03-23

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-23

Wortprotokoll

Ich habe mich im Jahr 2003 hier im Rat auch im Rahmen einer Interpellation mit der Abgrenzung zwischen Geschicklichkeitsspielautomaten einerseits und Glücksspielautomaten andererseits auseinander gesetzt. Kollege Hess geht es darum, dass im Rahmen der laufenden Revision der Glücksspielverordnung - wie wir jetzt gehört haben - die Grenze zwischen den beiden Automatentypen gelockert wird. Das Ziel besteht darin, die vorab in Restaurants stehenden Geschicklichkeitsspielautomaten attraktiver zu machen. Dies würde zu mehr Einnahmen aus den Automaten und dem Restaurationsbetrieb führen und die zukünftige Existenz der Spielautomatenbranche verbessern bzw. sichern.

In Ihrer Antwort, Herr Bundesrat, haben Sie nun zuerst die Rechtslage dargestellt. Dann haben Sie ausgeführt, die Neuformulierung in der Verordnung werde im Sinn des Interpellanten ausfallen. Das hat mich nun doch etwas erstaunt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Vernehmlassung noch gar nicht abgeschlossen ist; aber auch aus einem anderen Grund. Wir müssen uns bewusst sein, dass die Abgrenzung zwischen den beiden Automatentypen für das ganze Konzept des Spielbankengesetzes von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass sie bei der Gesetzesberatung politisch eine sehr wichtige, ja entscheidende Rolle spielte und dass dementsprechend der Spielraum des Verordnunggebers nach meinem Verständnis doch auch eng begrenzt ist.

Hinter der Unterscheidung zwischen Glücksspielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten stehen nicht zuletzt Überlegungen zum Sozial- und Jugendschutz. Und darum geht es mir, wenn ich hier das Wort ergriffen habe. Im Jahr 2004 hat die Eidgenössische Spielbankenkommission zusammen mit anderen eine Studie zu den Glücksspielen und zur Spielsucht in unserem Land erstellen lassen. Diese hat ergeben, dass das Schwergewicht der Spielsüchtigen ausserhalb der Kursäle und der Grands Casinos anzusiedeln ist. Alle Spielbanken verfügen als Folge des Spielbankengesetzes über ausgebaute Schutzkonzepte im Sozial- und Jugendschutz. Weit über zehntausend Personen unterlagen als Folge davon per Ende 2005 einem Spielverbot.

Das alles sind meines Erachtens klare Hinweise darauf, dass die gesetzlich klare Unterscheidung zwischen den beiden Automatenkategorien richtig war und wohl auch weiterhin richtig sein kann, dass hier Veränderungen nur nach sorgfältigem Abwägen aller Konsequenzen vorgenommen werden dürfen. Ich hoffe deshalb sehr im Interesse des Jugend- und Sozialschutzes, dass auch die neue, die revidierte Verordnung diese Gratwanderung zwischen Offenheit und Restriktion gut hinter sich bringt und dass der Sozial- und Jugendschutz nicht verwässert wird.