Gysin Remo · Nationalrat · 2006-05-09
Gysin Remo · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-05-09
Wortprotokoll
Zur Diskussion stehen die parlamentarische Initiative 02.432 der SVP-Fraktion und vier Standesinitiativen der Kantone Aargau, Tessin, Genf und Basel-Landschaft, alle mit dem gleichen Inhalt. Alle Initiativen verlangen eine Ergänzung der Bundesverfassung, von Artikel 13, und zwar mit dem Satz: "Das Bankgeheimnis ist gewährleistet."
Das Parlament hat der am 17. Juni 2002 eingereichten parlamentarischen Initiative vor zwei Jahren Folge gegeben. Die WAK beantragt Ihnen nun mit 16 zu 7 Stimmen, diese parlamentarische Initiative abzuschreiben, und mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, den vier Standesinitiativen keine Folge zu geben.
Es war in der WAK allen klar, dass der Bankenplatz Schweiz von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Überlegungen und Argumente, die zum Beschluss der WAK geführt haben, widerspiegeln aber recht unterschiedliche Grundhaltungen und Einschätzungen zur Bedeutung des Bankgeheimnisses. Sie führten jedoch mehrheitlich zur gleichen Schlussfolgerung, nämlich zur Ansicht, dass das Bankgeheimnis nicht explizit in die Bundesverfassung gehört.
Die erwähnten Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Es gibt juristische Gründe. Der Schutz des Bankgeheimnisses ist in der vorgeschlagenen Form weder verfassungswürdig noch notwendig, da in der Bundesverfassung, in Artikel 13, der Schutz der Privatsphäre bereits gewährleistet ist. Eine Differenzierung auf Verfassungsebene müsste dann schliesslich einer Aufzählung gleichkommen, in der auch das Arztgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis einzuschliessen wären.
Eine zusätzliche, explizite Verankerung des Bankgeheimnisses würde am gesetzlichen Teil des Bankgeheimnisses nichts ändern. Artikel 36 der Bundesverfassung gestattet nämlich die Einschränkung von Grundrechten im öffentlichen Interesse oder zum Schutze von Grundrechten Dritter. Sowohl die Diskussion um das Bankgeheimnis als auch der schweizinterne oder der externe Druck, z. B. von der EU, von der OECD oder auch von den USA, liessen sich nicht stoppen; sie beziehen sich so oder so auf die gesetzliche Ebene.
Auf dieser gesetzlichen Ebene ist das Bankgeheimnis jedoch bereits mehrfach abgesichert. Seine Verletzung wird nach Artikel 47 des Bankengesetzes mit einer Gefängnisstrafe bedroht und wird von Amtes wegen verfolgt. Zivilrechtlich wird es durch das Auftragsrecht und das Persönlichkeitsrecht flankiert. Das steuerliche Bankgeheimnis ist durch die schweizerische Steuerverfahrensgesetzgebung, durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, auch durch bilaterale Verträge und durch die Doppelbesteuerungsabkommen rechtlich - und das ist mein persönlicher Blickwinkel - in übertriebener Weise mehrfach abgesichert.
2. Es gibt grundsätzliche politische Überlegungen. Mehrere WAK-Mitglieder lehnen die Vorlagen zusätzlich aus folgenden Gründen ab: Der Kernpunkt und politische Streitpunkt beim Bankgeheimnis dreht sich nämlich nicht um den Persönlichkeitsschutz, der ist allseits anerkannt, sondern um den Schutz der Steuerhinterziehung. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Bankgeheimnis 1934 zum Schutz der Menschenrechte eingeführt worden ist, nachdem Nazi-Agenten in der Schweiz nach jüdischen Fluchtgeldern geforscht hatten. Heute ist in der Diskussion dann aber geltend gemacht worden, dass das Bankgeheimnis durch die nur in der Schweiz übliche Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug und das gleichzeitige Pochen auf die doppelte Strafbarkeit zu einem Instrument der Steuerhinterziehung gemacht wurde. Das Bankgeheimnis sei so zum Steuerfluchtgeheimnis geworden. Die Geprellten sind unsere internationalen Partner- und auch Nachbarstaaten. Das bringt die Schweiz und unseren Bankenplatz in ethische Konflikte und in Verruf.
3. Es gibt eine weitere Gruppe von Überlegungen, die mehr taktischer bzw. opportunistischer Art sind, die auch zur Ablehnung der Vorlagen führten. Die Ablehnung der Vorstösse [PAGE 591] sei heute gerechtfertigt, so meinten mehrere WAK-Votanten, weil sie ihren taktischen Zweck im Zusammenhang mit den Bilateralen II mit der EU erfüllt hätten.
Verschiedene Bankenvertreter - darunter übrigens auch Pierre Mirabaud, der Präsident der Bankiervereinigung - wollen das Bankgeheimnis auch darum nicht in der Bundesverfassung, weil sie die Diskussion um das Bankgeheimnis scheuen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass auch die "Neue Zürcher Zeitung" schon früh vor "einem aufwendigen Abstimmungskampf mit nicht zu vermeidender Negativwerbung auf dem Bankenplatz Schweiz" gewarnt hat. Dieses Argument wäre allerdings für einige Mitglieder dieses Rates eher wieder ein Votum für eine Zustimmung.
Wie dem auch sei, die WAK ist, wie gesagt, von diesem Argumentationsbündel aus unterschiedlichen Blickwinkeln zur einhelligen Meinung gekommen, dass die parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion abzuschreiben und den verschiedenen Standesinitiativen keine Folge zu geben sei.
Ich bitte Sie, diesen Anträgen zu folgen.