Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-27
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-27
Wortprotokoll
Herr Pelli fokussiert seine Interpellation zum Casino Mendrisio vor allem auf die Zeit vor dem so genannten Moratorium vom 24. April 1996. Ich möchte an dieser Stelle nicht mehr ausführlich auf die damaligen Geschehnisse eingehen, sondern dazu primär auf die schriftliche Antwort des Bundesrates auf die Interpellation verweisen. Es ist mir aber wichtig und scheint mir auch notwendig, auf ein paar Tatsachen hinzuweisen, denen eben häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird.
Am 18. Januar dieses Jahres reichte das Casino Mendrisio bei der Bundesversammlung eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Bundesrat ein. Die Beschwerdeführer warfen dem Bundesrat vor, er habe das Boulespielmoratorium im April 1996 zu Unrecht beschlossen und seither aufrechterhalten. Der Bundesrat habe sich zu Unrecht geweigert, im Falle von Mendrisio aufgrund des geltenden Moratoriums einen Entscheid über das Genehmigungsgesuch zu fällen.
Wie auch die vorliegende Interpellation warfen die Beschwerdeführer dem Bundesrat zudem vor, Mendrisio sei gegenüber den Gesuchen von Biel und Schaffhausen ungleich behandelt worden. Diese Vorwürfe waren aber keineswegs neu. Sie waren bereits in einem Brief vom 7. Mai 1996 an den damaligen Bundespräsidenten Jean-Pascal Delamuraz vorgebracht worden. Zudem - das scheint mir auch wichtig - reichten die Rechtsvertreter des Casinos Mendrisio am 18. September 1996 beim EJPD informationshalber den Entwurf einer Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung ein (die der im Januar dieses Jahres eingereichten verblüffend ähnlich sieht). Es wurde darin angekündigt, dass die Aufsichtsbeschwerde Anfang Oktober 1996 bei der Bundesversammlung eingereicht werde. Wenn den Betreibern des Casinos Mendrisio damals - also 1996 - wirklich an einer Klärung der Situation gelegen gewesen wäre, hätten sie die Aufsichtsbeschwerde tatsächlich eingereicht, oder sie hätten schon damals - und nicht erst in diesem Frühjahr - beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.
Die Betreiber des Casinos Mendrisio wählten stattdessen einen ganz anderen Weg. Trotz einer ausdrücklichen Warnung des damaligen Vorstehers des EJPD, dass die Eröffnung von Automatencasinos aufgrund bevorstehender Rechtsänderungen auf eigenes Risiko geschehe, nahmen sie den Casinobetrieb im Herbst 1997 auf. Sie nahmen demnach das Risiko bewusst in Kauf, offensichtlich weil sie durch ihr Vorprellen sehr viel Geld verdienen konnten. Erst als sich der Bundesrat Ende letzten Jahres anschickte, die vom Parlament in der Zwischenzeit beschlossene Übergangsbestimmung des neuen Spielbankengesetzes getreu umzusetzen, wurden die Vorwürfe rund um das Genehmigungsverfahren im Dossier Mendrisio wieder aufgegriffen.
Auf diese Weise versuchten die Betreiber des Casinos Mendrisio, die Verantwortung für das Fait accompli, das sie selber zu verantworten hatten, nachträglich auf den Bundesrat abzuschieben. Der Bundesrat war und ist nicht bereit, dies hinzunehmen.
[PAGE 1049] Mit den Vorwürfen zum damaligen Verfahren hat sich seit der Einreichung der vorliegenden Interpellation - diese wurde noch letztes Jahr eingereicht - auch die GPK Ihres Rates befasst. Aus der Sicht des Bundesrates möchte ich dazu folgende Punkte hervorheben: Die GPK stützte sich bei ihrer Empfehlung an den Bundesrat auf die Vorabklärungen ihrer Subkommission EJPD/Gerichte ab.
Was die angebliche Ungleichbehandlung von Mendrisio im Vergleich zu den Kursälen Biel und Schaffhausen betrifft, kam die Subkommission zum Schluss, dass bei den Gesuchen von Schaffhausen und Mendrisio keine Ungleichbehandlung nachgewiesen werden könne. Im Vergleich zum Gesuch von Biel stellte die Subkommission fest, eine Ungleichbehandlung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie liess die Frage aber ausdrücklich offen.
Was die Entscheidreife des Gesuches von Mendrisio betrifft, so leitet die Subkommission aufgrund einer Notiz des Bundesamtes für Polizeiwesen vom März 1996 an den damaligen Vorsteher des EJPD ab, dass das Gesuch Mendrisios bereits im März 1996 entscheidungsreif gewesen sei. Gleichzeitig hielt die Subkommission korrekterweise fest, dass das Bundesamt für Polizeiwesen in dieser Notiz darauf hingewiesen habe, dass das Gesuch Mendrisios gemäss der damals geltenden Praxis hätte abgelehnt werden müssen. Es hätte also für die Gutheissung des Gesuches eine Praxisänderung gebraucht. Angesichts der drohenden Präjudizierung des neuen Gesetzes hatte der damalige Vorsteher des EJPD indes bereits im Februar 1996 vom Bundesamt für Justiz eine Abklärung darüber verlangt, über welchen juristischen Spielraum der Bundesrat für eine Verschärfung der Genehmigungspraxis oder ein Moratorium der Genehmigungen verfüge.
Angesichts dieser Sachlage ist der Bundesrat der Auffassung, dass es im Ermessen und in der Verantwortung des Departementsvorstehers lag, den Vorentscheid im konkreten Einzelfall auszusetzen, um die hängigen Grundsatzfragen zu klären. Aus diesem Grund hat er - im Gegensatz zur GPK - die Entscheidreife des Gesuches verneint. Der strittige Punkt - das hat auch Herr Pelli erwähnt - war ja die Frage des Fremdenverkehrsplatzes. Aber die anderen Fragen - die Frage der Betriebsführung, der Finanzierung usw. - waren noch gar nicht geklärt. Es ging zuerst einmal um die Frage des Fremdenverkehrsplatzes.
Im Übrigen hatte das vom Bundesrat wenig später beschlossene Moratorium unter anderem auch zum Ziel, mit den Kantonen eine einvernehmliche Lösung für den Casinoboom zu finden. In der Folge gelang es trotz zweier Aussprachen mit den Kantonen nicht, eine Einigung zu finden, so dass das Moratorium nicht aufgehoben werden konnte.
Schliesslich noch ein Wort zu den in der Interpellation aufgeworfenen Rechtsfragen. Inzwischen hat nämlich auch das Bundesgericht dazu Stellung genommen. Wie erwähnt haben die Betreiber des Casinos Mendrisio am 3. Februar dieses Jahres beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bundesrat wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eingereicht. Gleichzeitig verlangten die Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme, dass das Casino Mendrisio bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichtes den Betrieb aufrechterhalten kann. Mit Entscheid vom 7. März dieses Jahres hat das Bundesgericht das Begehren um eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen. In der Folge zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichtes im entsprechenden Abschreibungsbeschluss vom 16. März geht hervor, dass gemäss geltendem Bundesrecht gegen den Moratoriumsbeschluss des Bundesrates vom 24. April 1996 keine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geführt werden kann. Zudem hat das Bundesgericht einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung explizit verneint. Ich denke, es geht Ihnen wie mir: Je mehr man sich in das Geschäft vertieft, desto klarer sieht man, dass das Gesuch von Mendrisio im März 1996 nicht entscheidungsreif war.