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Kuprecht Alex · Ständerat · 2006-03-08

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-08

Wortprotokoll

Zu Beginn möchte ich meine Interessen offen legen: Als Vertreter der Versicherungswirtschaft liegt mir sehr daran, Ihnen zu diesem Artikel zwei, drei Gedanken zu übermitteln.

Bei Artikel 36 geht es um die Bewilligungsvoraussetzungen, also um die Voraussetzungen, damit ein künftiger Arzt seinen Beruf ausüben kann. Das bedeutet natürlich, dass die Versicherungsgesellschaften mit Litera c zur Bewilligungsinstanz werden. Schliessen die Privatversicherer nämlich keine Haftpflichtversicherung ab, so kann der Arzt mangels dieser Haftpflichtversicherung seinen Beruf nicht ausüben.

Frau Brunner hat bereits in der Kommission zu vermitteln versucht, dass der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Patienten oder Kunden des Arztes eine bestimmte Sicherheit gibt, dass bei einem allfälligen Verursachen eines Fehlers auch ein Versicherungsschutz besteht. Dem ist natürlich nicht so. Der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages bedeutet nicht in jedem Fall, dass auch eine entsprechende Deckung besteht. Die Haftung kann aufgrund der obligationenrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen wohl bestehen, aber auch Haftpflichtversicherungen von Ärzten haben bestimmte Ausschlüsse. Als weiteren Punkt muss ich leider auch hier in den Raum stellen, dass es immer wieder Ärzte gibt, die der ordnungsgemässen und fristgerechten Prämienzahlung nicht nachkommen. Das bedeutet, dass plötzlich ein Deckungsunterbruch besteht und der Patient allenfalls nicht auf die von ihm erhofften Leistungen zählen kann.

Die Kommission hat meines Erachtens zu Recht den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages nicht als Voraussetzung für die Bewilligungserteilung genommen, sondern als Pflicht des Arztes. Dort hinten, im entsprechenden Artikel, ist er richtig platziert.

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag nicht zu folgen, sondern sich der Mehrheit anzuschliessen.