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Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-06-06

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-06

Wortprotokoll

Mit etwas Verwunderung haben wir hier die beiden Anträge der SVP-Fraktion entgegengenommen, nämlich auf das RHG nicht einzutreten und die Vorlage zum AHVG zurückzuweisen. Begründet wird das unter anderem mit etwas Stimmungsmache bezüglich Fichenaffäre, mit etwas weit hergeholten Vergleichen zu derjenigen Frage, die absolut keinen Zusammenhang hat mit der heute zur Diskussion stehenden. Im gleichen Atemzug wird aber die Vereinfachung des Registerwesens verlangt.

Den Vorwurf der schludrigen Gesetzesarbeit nehmen wir zur Kenntnis. Wir müssen aber hier auch betonen, dass im Rahmen der Kommissionsarbeit vonseiten der SVP-Vertreter kein Antrag im Sinne der jetzigen gestellt worden ist. Deswegen müsste sich die SVP-Fraktion wohl primär an ihre Fraktionskollegen und Kommissionsmitglieder wenden.

Ich gestatte mir auch, die Antwort der SVP Schweiz in der Vernehmlassung zum RHG-Entwurf zu zitieren. Gemäss dem Bericht über das Vernehmlassungsverfahren vom Januar 2004 stammte die einzige negative Stellungnahme zum RHG tatsächlich von der SVP - aber nicht aufgrund von staatspolitischen, datenschützerischen Überlegungen, sondern der Entwurf sei "aufgrund der verursachten Kosten, die unserer Meinung nach unterschätzt werden, vollumfänglich zurückzuweisen". Obschon die Harmonisierung eine Vereinfachung der statistischen Erhebungen bringen würde, müsse der Entwurf abgelehnt werden, da eine Nutzung zu Verwaltungszwecken kaum spürbar sei. Aus diesem Grund lehnte die SVP in ihrer Vernehmlassungsantwort insbesondere die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators ab; also keine Rede von einer grundsätzlichen staatspolitischen, datenschutzpolitischen Auseinandersetzung. Es waren - im Gegensatz zu den heutigen Einwänden - rein utilitaristische Bedenken, Bedenken bezüglich der Kosten, die damals für die SVP zur Ablehnung des RHG-Entwurfes führten.

Wir müssen uns bewusst sein, dass die neue gesetzliche Regelung einen grossen Fortschritt gegenüber dem Status quo darstellt, wo wir eben keine Regelung haben, wo eine unkontrollierte Verwendung der sogenannten "sprechenden" AHV-Nummer erlaubt ist. Die zusätzliche Verwendung von zeitgemässen Tools mittels Zugriffsregelungen, Verschlüsselung bei Datenkommunikation usw. wird beim Abwehren von Missbräuchen einen weiteren Schutz bieten. Dies ist heute bei den Registern die übliche und erprobte Praxis. An dieser Stelle muss einmal mehr ganz klar betont werden, dass das Registerharmonisierungsgesetz keine Verknüpfung zwischen Daten von Personenregistern vorsieht, sondern lediglich bei gesetzlich vorgesehenen Prozessen den elektronischen Datenaustausch - statt des manuellen - ermöglicht. Und in Bezug auf den Einsatz der AHV-Nummer in Bereichen, die über die reine Sozialversicherung hinausgehen, gibt es heute eben keine einschränkenden Vorschriften. Daraus erklären sich die heute unkontrollierte und dementsprechend weite Verbreitung und Nutzung der AHV-Nummer. Hier schliesst der Entwurf eine wesentliche Lücke: zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Datenschutzes. Im Übrigen gibt es Bereiche, welche nicht zur Sozialversicherung gehören, aber einen engen Bezug dazu aufweisen und in welchen bereits heute effizient mit der AHV-Nummer gearbeitet wird.

Die Beschränkung des RHG auf den Sachbereich der Einwohnerregister bietet wiederum Gewähr, dass die neue Sozialversicherungsnummer lediglich in dem vom RHG abschliessend bezeichneten Register eingesetzt wird. Ich muss einmal mehr Herrn Thür, den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, zitieren und hier auch Herrn Kollege Schelbert widersprechen. Ich beziehe mich auf die neueste Äusserung, auf die neueste schriftliche Äusserung von Herrn Thür in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27./28. Mai dieses Jahres, Seite 121, wo er schreibt, dass man von der Zielsetzung, mit der Sozialversicherungsnummer einen universellen Personenidentifikator einzuführen, Abstand nehmen müsse. Dies geschehe am besten, indem Artikel 50e AHVG ersatzlos gestrichen werde. Stattdessen solle aber eine Vorlage erarbeitet werden, welche ein Konzept mit bereichsspezifischen Identifikatoren prüft. Er wünscht eine systemimmanente Sicherung.

Nun, ich glaube nicht, dass heute jemand einfach Artikel 50e ersatzlos streichen will, ohne gleichzeitig ein derartiges neues Konzept zu haben - und das haben wir bekanntlich nicht. Unter diesen Umständen muss ich Sie auf die Bestimmungen der Artikel 50d, 50e, 50f und 50g verweisen, wo eben im Gegensatz zur heutigen Regelung definiert wird, welche Stellen und Institutionen die neue Versichertennummer systematisch verwenden können. Und in Artikel 50e haben wir eben eine zwingende "Nur dann, wenn"-Kombination eingeführt, um zu verdeutlichen, dass wir für jede darüber hinausgehende Verwendung ein neues Bundesgesetz verlangen.

Wir müssen uns aber bewusst sein, dass natürlich jedes neue Bundesgesetz dieses Gesetz abändern kann. Gesetze sind in der Erlasseshierarchie, wie es der Name sagt, stufengleich. Wenn wir eine absolute Sicherung wollten, müssten wir das auf Verfassungsebene festlegen; aber Gesetze können Gesetze abändern. Also ist diese Definition und Einschränkung in den Artikeln der vorliegenden Vorlage natürlich nur relativ zu nehmen - aber immerhin, sie verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers.

Massgebend sind auch nicht der Botschaftstext und die Absicht des Bundesrates, die darin zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Gesetzesvorlage und das, was wir in die Gesetze hineinschreiben oder eben nicht hineinschreiben. Diese Präzisierung haben wir in Artikel 50e vorgenommen. Zusammenfassend geht es darum, den heutigen unsicheren, ungesicherten Zustand zu verbessern und noch Detailänderungen vorzunehmen.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, die Anträge der SVP-Fraktion, die in der Kommission nie - nie! - ein Thema waren, abzulehnen, auf die Gesetzesvorlagen einzutreten, sie nicht zurückzuweisen, sondern im Sinne der Kommission zu modifizieren.