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Fluri Kurt · Nationalrat · 2006-06-08

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08

Wortprotokoll

Ich bitte Sie ebenfalls, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Die Minderheit I (Huber) hat ausgeführt, dass man als Parlament eben auch für die Zukunft gesetzgeberisch tätig sein müsse. Selbstverständlich muss man das. Aber wenn man wie hier beim Bundesgericht eine Vergleichsbasis aus den Neunzigerjahren herbeizieht, ist das unseriös, weil diese Ausnahmesituation für die Zukunft nicht erwünscht ist, weil es keinen Vergleich geben darf mit dieser Ausnahmesituation, wo zwei Drittel der Fälle eben nicht im ordentlichen Beschlussverfahren entschieden worden sind. Das ist kein wünschbarer Zustand und deswegen eine schlechte Vergleichsbasis. Die Entlastungs- und Belastungsfaktoren sind einseitig zugunsten der Entlastungsfaktoren gewichtet worden. Ein Ziel der Reform war tatsächlich die Entlastung des Bundesgerichtes, aber gerade das Parlament hat diese Entlastungswirkung wieder relativiert und teilweise aufgehoben.

Die Minderheit II (Baumann J. Alexander) stützt sich auf dasselbe Ziel ab, die Entlastung des Bundesgerichtes. Sie sagt es noch akzentuierter: Dies sei praktisch das einzige Ziel der Bundesgerichtsreform gewesen. Das ist aber falsch, es war ein Ziel, aber ein anderes Ziel war auch die qualitative Verbesserung der Rechtswege vor den Bundesgerichten. Ein Ziel war auch die Vereinfachung der Rechtswege, weil der bisherige und auch heutige Zustand auch für Rechtskundige relativ umständlich ist und zu Missverständnissen oder zu Versehen führen kann. Aber wenn nun das Ziel der Entlastung des Bundesgerichtes nicht im vorgesehenen Ausmass erreicht werden kann, so ist das, sehr geehrter Kollege Baumann, nicht die Auswirkung einer schludrigen Gesetzgebung, sondern es ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Ziel der Entlastung und den Interessen des Rechtsschutz suchenden Bürgers - es ist nicht das Ergebnis einer schludrigen Gesetzgebung. Wir haben das angebliche Hauptziel der Entlastung relativiert mit der Interessenabwägung bezüglich des Rechtsschutzes.

Nun wird von der Minderheit II ausgeführt, das Bundesgericht werde nie von sich aus eine Reduktion der Richterstellen beantragen. Wir haben das Controlling in Artikel 2; die GPK wird das Controlling betreuen und gegebenenfalls korrigieren. Im Übrigen möchte ich mich gegen derartige Unterstellungen wehren. Dem Bundesgericht wird hier eine rein utilitaristische, egoistische Haltung unterstellt, ohne dass dies mit entsprechenden Erfahrungen belegt werden kann. Wir müssen davon ausgehen, dass jedes Organ, und damit auch das Bundesgericht, im Interesse der Öffentlichkeit handelt und dass es deswegen auch eine mögliche Anpassung der Richterstellen nach unten vorschlagen wird, wenn es das als zumutbar und richtig erachtet. Von vornherein zu sagen, das werde es nie tun, unterstellt eine egoistische Haltung, die man nicht mit einer entsprechenden Erfahrung belegen kann.

Wenn Herr Kollege Hochreutener unseren heutigen Entscheid als Ausgangspunkt für die Entwicklung unseres Richterbildes in Richtung eines antiquierten oder modernen Richterbildes sehen will, überschätzt er wahrscheinlich zusammen mit der "NZZ" den heutigen Entscheid. Die bisherige Diskussion in diesem Haus ist jedenfalls nicht eine Diskussion über die Entwicklung des Richterbildes, sondern ganz prosaisch eine Diskussion über die Auswirkungen der Justizreform.

Unser Justizvorsteher, Herr Bundesrat Blocher, argumentiert vorwiegend finanzpolitisch. Wir sind aber ausgesprochen nicht der Auffassung, dass eine finanzpolitische Vorgabe durch Qualitätseinbusse erreicht werden soll. Die finanzpolitische Vorgabe wegen der Mehrkosten - Bundesstrafgericht usw. - darf nicht durch eine Neudefinition der Qualität der Rechtsprechung erreicht werden.

Die Entlastungswirkungen, die er aufgezählt hat, sind im heutigen Zeitpunkt hypothetisch, keine durch Erfahrungen belegte Tatsachen. Wir wissen heute, dass zum Beispiel die Eindämmung der kostenlosen Beschwerden im [PAGE 785] Sozialversicherungsrecht weitgehend durch entsprechende Begehren um unentgeltliche Rechtspflege kompensiert worden ist. Das ist die natürliche Folge: Wenn wir Gerichtskosten einverlangen, zieht das unweigerlich Begehren nach unentgeltlicher Rechtsprechung nach sich. Wir selbst haben die Streitwertgrenze, entgegen dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates, wieder herabgesetzt und bloss die Teuerung kompensiert. Und von dieser Streitwertgrenze haben wir zudem noch das Mietrecht und das Arbeitsrecht ausgenommen. Die häufigen Prozesse in diesem Bereich werden also inskünftig nicht nach der im Übrigen geltenden Streitwertgrenze Zugang zum Bundesgericht finden. Wir haben die subsidiäre Verfassungsbeschwerde durch die Einheitsbeschwerde kompensiert, und wir haben bei der Einheitsbeschwerde neue, noch nicht definierte Bestimmungen ohne entwickelte Praxis eingebaut.

Letztlich, aber nicht zuletzt möchte ich vor allem den bürgerlichen Fraktionen hier drin noch einmal ans Herz legen: Beachten Sie den Einfluss der Zahl der Richterstellen auf die Verfahrensdauer. Wir werden uns in der übernächsten Sessionswoche mit dem Verbandsbeschwerderecht befassen. Und ein grosses Ärgernis des Verbandsbeschwerderechtes ist die Verfahrensdauer. Wenn die beschwerdeberechtigten Organisationen damit rechnen können, dem Investor allein mit der Verfahrensdauer den Verleider beibringen zu können, ist das Verbandsbeschwerderecht attraktiv. Wenn wir dafür sorgen, dass die Verfahrensdauer reduziert wird, wird das - missbräuchlich eingesetzte - Verbandsbeschwerderecht automatisch weniger attraktiv.

Deswegen brauchen wir nach der Überzeugung der Mehrheit Ihrer Kommission 41 Bundesrichterinnen und Bundesrichter; und ich bitte Sie, dies zu unterstützen.