Vischer Daniel · Nationalrat · 2006-06-12
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2006-06-12
Wortprotokoll
Diese Vorlage zum Anwaltsberuf ist nicht ein typisches politisches Geschäft, bei dem die Meinungen gewissermassen nach dem hier üblichen und oft sehr langweiligen Links-rechts-Schema verlaufen, sondern vielleicht sogar ein bisschen spannender, da sie quer durch alle Fraktionen verlaufen. Es hat sich auch eine gewisse Lobby gegen die Überhandnahme der Anwälte in dieser Kommission gebildet. Das ist richtig. Man kann sich fragen, ob alle Anwältinnen und Anwälte in dieser Kommission in den Ausstand hätten treten müssen. Nachdem das keine und keiner von ihnen machte, habe ich mir gedacht, dass es ein bisschen komisch wäre, wenn ich das als Einziger machen würde. Also melde ich mich dennoch zu Wort, im Wissen, dass es nicht ganz abwegig ist, die Frage nach der Befangenheit von Berufs wegen zu stellen.
Es geht um drei Kernbereiche:
1. Wann darf jemand zur Anwaltsprüfung zugelassen werden? Im Hinblick auf den Bologna-Prozess lautete die unbestrittene Meinung: erst nach Abschluss der Master-Ausbildung.
2. Wann darf jemand ein Praktikum antreten? Da gibt es eine Auseinandersetzung - ein bisschen auch zwischen Romandie und Deutschschweiz; den Eindruck habe ich, vielleicht täusche ich mich. Die Romandie tendiert in solchen Fragen zu härteren Bestimmungen. Es war ja schon beim Gastgewerbegesetz im Zusammenhang mit dem Binnenmarktgesetz so. Präzisieren wir: Es ist nicht ganz richtig, was meine Vorrednerin sagte. Praktikum ist nicht gleich Berechtigung zur Vertretung vor Gericht. Das ist erst mit der sogenannten Venia nach Abschluss der Master-Ausbildung zulässig und erfordert eine bestimmte Anzahl Monate beim Gericht. Das heisst: Es geht hier eigentlich um die Frage, ob wir zwischen Bachelor- und Master-Abschluss auch ein Praktikum zulassen wollen. Ein Teil der Kommission will das. Ich finde das sinnvoll. Es hat auch eine gewisse Tradition in vielen Deutschschweizer Kantonen. Ein anderer Teil der Kommission will, dass die Kantone dies allein bestimmen können.
Ich würde Ihnen empfehlen, in Bezug auf diesen Punkt der Mehrheit zu folgen. Ich werde mich vielleicht in der Detailberatung nochmals dazu äussern.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Frage der Berufshaftpflicht. Welches sind die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflicht? Über was für eine Haftpflichtversicherung muss ein Anwalt verfügen, um gemäss den Prinzipien des Anwalts- beziehungsweise des Binnenmarktgesetzes in jedem Kanton praktizieren zu dürfen, ist er einmal eingetragen? Hier bin ich für eine gewisse Reglementierung; das ist nämlich ein nötiger Schutz der einzelnen Klientinnen und Klienten. In der Kommission hat sich hier eine gewisse unheilvolle Wende zum Gegenteil durchgesetzt. Ich werde mich dazu ebenfalls in der Detailberatung äussern.
3. Hier geht es um einen gewissermassen inneranwaltlichen Streit. Es geht nämlich um Leute, die zwar das Anwaltspatent erworben haben, aber nicht mehr als Anwalt tätig sind oder Firmenanwälte sind, sich nicht ins Berufsregister eintragen lassen. Sollen sie den Titel tragen dürfen oder nicht? Dazu äussere ich mich nicht, obwohl ich eine Meinung habe. Da könnte man mir wirklich in extremis den Vorwurf einer gewissen Standespolitik in diesem Rat machen. Diesen Vorwurf will ich weiss Gott nicht provozieren.
Die anderen Punkte haben aber nicht so sehr mit einem Privileg des Anwaltes zu tun, sondern betreffen auch Fragen des Publikumsschutzes und die Frage der optimalen Ausbildung.
In diesem Sinne: Eintreten ist nötig; im Detail empfehle ich Ihnen, dem Teil unserer Fraktion zu folgen, der mehr in Richtung Ausbildung sowie Konsumenten und Konsumentinnen orientiert ist.