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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2006-06-13

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-13

Wortprotokoll

Artikel 12 legt die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte fest. In Buchstabe f ist, wie es eben ausgeführt wurde, das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung verankert. Die Mehrheit der Kommission will diesen Artikel nun [PAGE 904] dahingehend ändern, dass die Bestimmung geöffnet wird, indem nicht nur vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung die Rede ist, sondern auch von einer "vergleichbaren Sicherheit".

Sie haben gestern entschieden, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung keine Voraussetzung für den Eintrag ins Anwaltsregister sein soll. Hingegen gelten die Berufsregeln - und damit auch das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung - vom Moment der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister an. Mit dieser neuen Bestimmung wollte die Kommission den möglichen Druck eines faktischen Kontrahierungszwangs etwas reduzieren und hat deshalb den Zusatz eingefügt, dass anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung auch eine vergleichbare Sicherheit erbracht werden kann. Allerdings hat der Schweizerische Anwaltsverband in einem Brief eingewandt, dass derzeit von den Kantonen grossmehrheitlich eine Versicherungssumme von einer Million Franken verlangt wird und dass es kaum realistisch sei, dass junge Anwälte eine solche Sicherheit, beispielsweise in Form einer Bankgarantie, nach Eröffnung einer Anwaltskanzlei erbringen können. Doch die Bestimmung der Kommissionsmehrheit beschränkt sich nicht auf finanzielle Sicherheiten, ebenso könnte die Sicherheit mittels einer Liegenschaft erbracht werden.

Die Kommission hat auch hier mit einer knappen Mehrheit entschieden; mit 10 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt sie Ihnen, Artikel 12 Buchstabe f zu modifizieren.