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preparatory:AB 66415

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-23

Wortprotokoll

Die Frage von Herrn Beck hat ein ganz grundsätzliches Problem dieser Debatte aufgezeigt, und ich werde nachher noch einmal darauf zurückkommen, vor allem im Anschluss an die Bemerkungen von Frau Fässler.

Wir regeln hier Zollbefreiungen oder -ermässigungen, und zwar im Sinne eines Steuergesetzes. Folglich muss es für die Abgabepflichtigen völlig klar sein, welches Verfahren und welche Begriffe gelten. Dass die Frage von Herrn Beck nicht beantwortet werden kann, spricht ein Stück weit Bände. Ich bitte Sie, einfach noch im Hinterkopf zu behalten, dass wir mit diesem Gesetz Klarheit schaffen müssen.

Ich komme damit zu den Ausführungen zu den Anträgen der Kommission: Es geht in der Tat nicht so sehr um ideologische Fragen, wie auch die Debatte gezeigt hat, als um begriffliche Fragen, die im Vordergrund stehen. Ich möchte mich zuerst zu Absatz 1 äussern. Beim aktiven Veredelungsverkehr geht es darum, dass Ware eingeführt, hier verändert und dann wieder ausgeführt wird. Das ist ein Vorteil für den Standort Schweiz. All jenen, die der Kommissionsmehrheit folgen, wird implizit vorgeworfen, sie seien altväterisch und traditionell und auf jeden Fall weniger liberal als jene, die den Beschluss des Ständerates unterstützen. Die Mehrheiten waren hauchdünn: Es stand immer 13 zu 12 Stimmen. Das ist nicht eine ganz klare Meinungsäusserung. Die Meinungen waren geteilt.

Warum waren sie geteilt? Das erklärt sich ein Stück weit aus der Tatsache, dass die Differenzen gar nicht so gross sind. Es wurde, wie gesagt, geltend gemacht, die liberalere Regelung bei Absatz 1 sei der Beschluss des Ständerates bzw. der Antrag der Kommissionsminderheit. Jetzt messen wir das einmal an der konkreten Praxis, wie wir sie kennen, denn der Entwurf des Bundesrates bildet ja das ab, was heute gilt. Wissen Sie, wie die Praxis aussieht? In zehn Jahren wurde ein Begehren um Zollbefreiung bzw. Zollermässigung abgelehnt - nur eines! Dabei ging es um Folgendes: Eine Unternehmung wollte Tee-Extrakt importieren, um in der Schweiz Eistee herzustellen und diesen wieder zu exportieren. Beim Tee-Extrakt ist die Zollbelastung fast vernachlässigbar. Das war der einzige Fall! Deswegen kann man nicht sagen, die Fassung der Minderheit sei die liberalere oder umgekehrt, die Fassung der Mehrheit die weniger liberale Lösung. In der Kommission wurde auch vom Bundesrat und der Verwaltung betont, dass aufgrund der geltenden liberalen Praxis zwischen den beiden Vorschlägen gar keine klaren Unterschiede ausgemacht werden könnten.

Auf den Punkt gebracht lässt sich in Bezug auf die Mehrheit und die Minderheit Folgendes sagen: Beim Vorschlag der Mehrheit muss, bevor der Veredelungsverkehr bewilligt wird, der Nachweis erbracht werden, dass die Veredelung im Interesse der Wirtschaft liegt, und zwar zur Erhaltung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Das wurde bislang offenbar immer bejaht, ausser im erwähnten Fall des Tee-Extraktes.

Bei der Lösung des Ständerates wird hingegen grundsätzlich angenommen, dass der Veredelungsverkehr positiv zu werten ist, also grundsätzlich bewilligt ist. Um ihn einzuschränken, braucht es dann spezielle Rechtfertigungsgründe. Bei der Fassung des Bundesrates und bei der Mehrheit sind es die "überwiegenden Interessen", bei der Version des Ständerates die "überwiegenden öffentlichen Interessen", die der Zollbefreiung oder Zollermässigung entgegenstehen können. In allen Protokollen, jenen zur Debatte im Plenum des Ständerates und jenen zu unserer Debatte in der Kommission, suchen wir vergeblich nach einer klaren Definition der "Interessen" bzw. der "öffentlichen Interessen".

Wenn Sie jetzt der Mehrheit der Kommission folgen, was wir Ihnen, mit einer knappen Mehrheit von 13 zu 12 Stimmen, beantragen, kann diese Frage noch einmal geklärt werden, weil es eine Differenz zum Ständerat gibt. Das zwingt nachher auch zu Präzision, und darauf sind die Steuer- bzw. Zollpflichtigen, die Wirtschaft, angewiesen. Es sind also keine ideologischen Fragen, sondern vor allem Fragen der Begriffe und der Verfahren.

Herr Bundesrat Merz, Sie haben gesagt, wir sollten Rechtssicherheit herstellen: Das möchten wir!

Ich bitte Sie also, bei Absatz 1 dem Antrag der Kommissionsmehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen.

Bei Absatz 2 geht es um die Frage, ob der Veredelungsverkehr nach dem Äquivalenz- oder dem Identitätsprinzip zu erfolgen hat. Hier sind die Interpretationsspielräume sehr viel kleiner. Hier ist es klar: Entweder hat die Verwaltung die Entscheidungskompetenz, ob das Äquivalenz- oder das Identitätsprinzip gilt, oder die Wirtschaft. Die Minderheit empfiehlt Ihnen, diese Entscheidungskompetenz solle bei der Wirtschaft liegen; die Mehrheit legt fest, dass die Verwaltung entscheidet. Ich vertrete hier die Anliegen der Mehrheit der Kommission, die sich knapp für die Fassung des Bundesrates ausgesprochen hat. Massgebend war dafür auch eine Aussage der Verwaltung in der Kommission, dass mit der Lösung der Minderheit in Ausnahmefällen der passive Veredelungsverkehr durch das Ausland verhindert werden könnte. Das war falsch und wurde jetzt von Herrn Bundesrat Merz korrigiert, und darüber bin ich sehr froh.

Absatz 3 regelt die Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen. Hier haben wir einmal die Fassung des Bundesrates, des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission. Wo sind die Unterschiede zum Antrag der Minderheit Walter Hansjörg? Bei der Mehrheit steht es offen, ob die Veredelung nach dem Prinzip der Äquivalenz oder der Identität bewilligt wird. Es ist also eine liberalere Lösung. Es wird nach den Marktgegebenheiten und nach dem Angebot der Waren bestimmt werden müssen, ob das Äquivalenz- oder das Identitätsprinzip gilt.

Die Minderheit der Kommission will zwingend das Identitätsprinzip festschreiben und Ausnahmen zulassen. Damit will sie - ich bitte Herrn Walter, mich zu korrigieren, wenn das nicht zutreffen sollte - die heutige Praxis, die auf Verordnungsstufe geregelt ist, ins Gesetz aufnehmen. Diese Praxis ist sehr rigide, indem Sie im Prinzip nur bei wenigen Produkten das Äquivalenzprinzip bewilligen können, nämlich bei Ölen, Saccharose, Hartweizen, Butter, Rohkaffee, Eier, Weichweizen und ölhaltigen Produkten. Bei allen anderen ist zwingend das Identitätsprinzip die Konsequenz. Das hat zum Beispiel die Folge: Wenn eine Verarbeitungsunternehmung zollbefreit oder zollermässigt Rahm einführen möchte, [PAGE 1381] um daraus Glace herzustellen, und diese wieder ausführen möchte, darf das nicht bewilligt werden, weil das der heutigen Praxis gemäss Verordnung nicht entspricht.

Ich bitte Sie, bei Absatz 3 ebenfalls der Mehrheit zu folgen und damit die notwendige Flexibilität für die Wirtschaft zu wahren.

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