Marti Werner · Nationalrat · 2004-09-23
Marti Werner · Nationalrat · Glarus · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-23
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, dass der von der WAK neu aufgenommene Antrag auf Absatz 2bis zu streichen sei. Gegenstand dieses Antrages bildet die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, die hier in der Schweiz hergestellt, im Ausland verarbeitet und dann in die Schweiz reimportiert werden. Die WAK schlägt Ihnen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eine Lex specialis vor.
Dieser Antrag ist aus zwei Gründen abzulehnen:
1. Die Lösung ist unklar. Die Gewährung der Befreiung kann davon abhängig gemacht werden, ob nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt werden. Man nimmt hier somit wieder einen neuen Begriff in das Gesetz auf. Der Bundesrat hat von "besonderen Interessen" der Wirtschaft gesprochen, die er dann in seinem Entwurf auch noch etwas näher spezifiziert hat. Der Ständerat spricht in Artikel 12 Absatz 1 und in Artikel 13 Absatz 1 von "keinen überwiegenden öffentlichen Interessen", die Sie jetzt zum Gegenstand des Gesetzes gemacht haben. Hier spricht man nun neu von "nicht wesentlichen Interessen der Wirtschaft im Inland", die nicht beeinträchtigt werden dürfen. Was ist darunter zu verstehen? Sind das die Gesamtinteressen der Wirtschaft? Sind das die öffentlichen Interessen gemäss Absatz 1? Sind das die Interessen der verarbeitenden Branche? Sind das die Interessen der Produzenten oder gar - das wäre ebenso wichtig - die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten? Die Lösung ist unklar, sie ist unbestimmt. Aber entscheidend ist: Es braucht für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte gar keine spezielle Lösung.
2. Wir haben in der Schweiz ein Preisproblem - jede und jeder predigt das jeden Tag -, aber wenn Massnahmen dagegen ergriffen werden sollen, dann wird meistens das Gegenteil gemacht. Wir haben insbesondere ein Preisproblem bei landwirtschaftlichen Produkten, bei Nahrungsmitteln. Von der vorliegenden Bestimmung sind aber nicht die Produktionskosten betroffen, sondern die höheren Verarbeitungskosten, die wir in der Schweiz gegenüber dem Ausland haben. Die Überhöhung der Verarbeitungskosten ist zum [PAGE 1382] Teil massiv; die Überhöhung allein ist in vielen Fällen höher als die Produktekosten, die wir in der Schweiz haben. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, diese höheren Verarbeitungskosten noch durch Zölle speziell zu schützen. Hier genügen die allgemeinen Bestimmungen, die in den Absätzen 1 und 2 von Artikel 13 für die anderen Waren ebenfalls gemacht werden.
Sie müssen sich bewusst sein, dass hier zum Teil sogar die Grossverteiler geschützt werden. Wenn die Grossverteiler eigene Verarbeitungsbetriebe haben, die in der Schweiz teurer produzieren, dann können sie sich auf eine derartige Bestimmung berufen. Das Ganze erfolgt dann jeweilen zulasten der Konsumentinnen und Konsumenten. Ich möchte deshalb all jene, die sich stets über die Hochpreisinsel Schweiz beklagen, ersuchen, diesen zusätzlichen Schutz der schweizerischen Produktion nicht zu gewähren, auch die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte den allgemeinen Regeln gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu unterstellen und damit meinem Antrag zuzustimmen und Artikel 13 Absatz 2bis zu streichen.