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preparatory:AB 66430

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-23

Wortprotokoll

Ich möchte Sie auch bitten, die Mehrheit zu unterstützen.

Das Prinzip ist klar: Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren schreibt an sich vor, dass allen Erlassen Rechtsmittelbelehrungen nachgeschoben werden müssen. Das ist das Prinzip. Nun gibt es davon Ausnahmen, und das sind Ausnahmen, die ausdrücklich für das Zollwesen vorgesehen sind. Auf diese Rechtslage haben wir übrigens in der Botschaft eindeutig hingewiesen.

Was ist die Praxis? Hier muss man einmal mehr einfach sehen, dass das Zollgesetz ein sehr technisches Gesetz ist und viele Dinge regelt, die sich jeden Tag an den Zollämtern abspielen. Die Praxis ist so, dass heute allen Verfügungen Beschwerdeentscheide und Rechtsmittelbelehrungen beigefügt werden, dass es aber im Zollveranlagungsverfahren eben manchmal sehr schwierig ist, das einzuhalten. Sie müssen sehen, dass wir zum Teil einfach Formulare bekommen, auf denen ein Bescheid erteilt werden muss. Teilweise sind das Zollquittungen, teilweise sind das Kassaboni. Darauf hat es gar keinen Platz, und dann können Sie das gar nicht mehr anbringen. Die Branche kann damit leben. Ich kann Sie versichern, dass wir mit der Branche der Zollunternehmen damit keine Probleme haben. Aber auch das Bundesgericht unterstützt uns dabei. Es hat in einem Entscheid den Bundesrat ausdrücklich unterstützt und diese Ausnahmen zugelassen, und ich ersuche Sie, auch im Sinne der Verfahrensökonomie und der Verhinderung von weiteren Bürokratien, hier um Himmels willen nicht zusätzliche Schikanen einzubauen. Überall dort, wo es dann nämlich tatsächlich um Schwierigkeiten geht, in denen der Rechtsweg beschritten werden muss, stehen die entsprechenden Verfahren allen Rechtsuchenden jederzeit offen.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.