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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Bei Artikel 39 geht es um das Kapital der Sicav, das aus Unternehmeraktien, die auf Namen lauten, und aus Anlegeraktien besteht. Bei der Differenz in Absatz 4 handelt es sich um eine Ergänzung, die von der Verwaltung eingebracht worden ist: "Die Statuten können verschiedene Kategorien von Anlegeraktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen." In Artikel 93 Absatz 1 heisst es dann entsprechend: "Bei der Sicav entspricht jedes Teilvermögen einer eigenen Aktienkategorie." Ich kann das kurz machen, denn es ist eigentlich unbestritten: Im Interesse der Flexibilität ist die Kommission dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, anstelle von "Anlegeraktien" nur von "Aktien" zu sprechen. Das würde ermöglichen, dass die Unternehmeraktionäre ihre eigenen Mittel, also 250 000 Franken oder mehr, in die Teilvermögen, die sogenannten Umbrella-Fonds, der Anlegeraktionäre einbringen könnten. Dies betrifft auch Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c. Das ist eine an sich wichtige Bestimmung, damit wir die Sicav, die eine Errungenschaft sind, nicht unnötig benachteiligen. Hier ist ein Fehler korrigiert worden.

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