Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-06-08
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08
Wortprotokoll
Bei diesem Antrag dürfte die Bereitschaft, ihm zuzustimmen, etwas grösser sein, weil er letztlich das aufnimmt, was beschlossen wurde, aber versucht, das etwas präziser und auch juristischer zu fassen. Ich glaube denn auch, dass bezüglich des Wortlautes von Artikel 5 Absatz 3 Litera d - und nur darum geht es - eine in weiten Teilen akzeptierte Kompromisslösung erzielt werden konnte.
Eine Unklarheit gibt es aber noch durch eine geringfügige Präzisierung des vom Nationalrat verabschiedeten Wortlautes zu beseitigen. Diese Präzisierung betrifft den Zeitpunkt, in welchem der vereinfachte Prospekt interessierten Personen zu Informationszwecken kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Zu Recht hat der Nationalrat auf den Zeitpunkt der Emission abgestellt. Denn erst in diesem Zeitpunkt, also im Zeitpunkt der Emission, entsteht das strukturierte Produkt als handelbare Effekte, und erst in diesem Zeitpunkt sind alle Eckdaten eines strukturierten Produktes bekannt.
Nicht geeignet ist hingegen der von der WAK eingeführte Begriff der "Zeichnung". Bei einer Zeichnung handelt es sich um eine einseitige Interessenbekundung von Investoren ohne unmittelbare Vertragswirkung. Sie erfolgt bei gewissen Produkten bereits vor der Emission und damit vor der Fixierung der Eckdaten des Produktes. Es macht keinen Sinn, die Anbieter in einem Zeitpunkt zur Erstellung eines vereinfachten Prospektes zu verpflichten, in welchem wesentliche Eigenschaften des Produktes noch nicht festgelegt sind. Ab dem Zeitpunkt der Emission dagegen muss für alle interessierten Investoren ein vereinfachter Prospekt zur Verfügung stehen. So wird es im Bankenalltag bereits heute gehandhabt, ausserdem entspricht dies der anerkannten Emissionspraxis bei verwandten Finanzprodukten, so gerade auch bei Anleihensobligationen und anderen Schuldverschreibungen.
Sinnvoll dagegen ist der Beschluss der WAK, den vom Nationalrat verabschiedeten Wortlaut durch den Begriff "Vertragsabschluss" zu ergänzen. Die Ergänzung stellt klar, dass der vereinfachte Prospekt auch dann kostenlos zur Verfügung stehen muss, wenn ein strukturiertes Produkt erst einige Zeit nach der Emission, also im sogenannten Sekundärmarkt, erworben wird. So wird sichergestellt, dass während der gesamten Lebensdauer eines Produktes eine ausreichende Information der Anleger gewährleistet ist.
Deshalb beantrage ich Ihnen, meinem Antrag zuzustimmen. Er legt den richtigen Zeitpunkt fest, in welchem vernünftigerweise erstmals ein Prospekt erstellt werden kann, nämlich im Zeitpunkt der Emission. Und er legt fest, dass im Sekundärmarkt, also später, wieder ein Prospekt zur Verfügung stehen muss, der allfällige Abänderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu berücksichtigen hat.