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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Die öffentliche Werbung, Artikel 3, ist im Gegensatz zum geltenden Recht nicht mehr Definitionsmerkmal für den vertraglichen Anlagefonds. Sie ist im neuen Kollektivanlagengesetz nur noch massgebend für die internen Sondervermögen gemäss Artikel 4 sowie die ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 119. Bei Letzteren dient sie als Unterstellungskriterium, bei den internen Sondervermögen zur Abgrenzung gegenüber kollektiven Kapitalanlagen. Der Nationalrat hat beschlossen, Artikel 3 Absatz 2 zu streichen und damit den Finanzintermediär von der Beweislast, dass er keine öffentliche Werbung betrieben hat, zu befreien. Mit dem eingefügten Satz am Ende des ersten Absatzes schafft Ihre Kommission Klarheit darüber, wann Werbung als öffentlich bezeichnet werden kann und wann nicht.

Redaktionell gäbe es dazu vielleicht noch zu sagen - dort liegt ein Vorschlag vor -, dass man nicht nur schreiben könnte "Als öffentlich gilt im Sinne", sondern "Als öffentliche Werbung gilt im Sinne". Dann müsste es in der vierten Linie nicht "sind namentlich die .... Publikation", sondern natürlich "ist namentlich die .... Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten" heissen. Aber das ist eine redaktionelle Änderung.

Ich bitte Sie aber, hier diesen klärenden Ausführungen Ihrer Kommission zuzustimmen.