Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Wir werden heute Morgen über 159 Artikel des Kollektivanlagengesetzes sowie über die notwendigen Folgeanpassungen in neun anderen Gesetzen diskutieren. Damit sei auf den doch relativ grossen Umfang dieses neuen, für den Finanzplatz und vor allem für den Fondsplatz Schweiz bedeutenden Gesetzes hingewiesen. Das heute geltende Anlagefondsgesetz ist primär für den kleinen Anleger geschaffen worden. Es genügt den heutigen Ansprüchen und Bedürfnissen nicht mehr. Die Beschränkung auf vertraglich strukturierte Anlagefonds stellt einen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Insbesondere die im Ausland beliebte Sicav, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, kann in der Schweiz de lege lata nicht gegründet werden, da das geltende OR sie nicht vorsieht. Anpassungsdruck ist auch aufgrund der revidierten Anlagefondsgesetzgebung in der EU entstanden. Aus diesen Gründen wird das Anlagefondsgesetz in ein neues Gesetz über kollektive Kapitalanlagen überführt; dies mit dem Ziel, die Wettbewerbsnachteile des Fondsplatzes Schweiz zu eliminieren und gleichzeitig den Anlegerschutz weiter zu stärken.

Wo besteht konkret Handlungsbedarf? Ursprünglich hat die Eidgenössische Bankenkommission als Aufsichtsbehörde diverse Schwachstellen aufgedeckt. Es sind dies: Das Anlagefondsgesetz lässt schweizerische Fonds nur in Vertragsform zu, während im Ausland auch gesellschaftsrechtliche Formen, die erwähnten Sicav und die Sicaf, Investmentgesellschaften mit festem Kapital, und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen möglich sind. Die Kommanditgesellschaften kennt man auch unter der Bezeichnung Limited Partnerships.

Obwohl nach Artikel 35 Absatz 6 des Anlagefondsgesetzes die Gründung von Hedge Funds in der Schweiz zulässig ist, können Private Equity Funds schweizerischen Rechtes nicht aufgelegt werden, weil dafür der "übrige Fonds mit besonderem Risiko" nicht das geeignete rechtliche Gefäss darstellt.

Als Folge davon sind die in der Schweiz verkauften Private-Equity-Vehikel fast ausschliesslich ausländischen Ursprungs. Das alte AFG sieht für vermögende Privatkunden auch nicht die gleichen Erleichterungen vor wie für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie. Dieses für das Private Banking sehr wichtige Geschäft wird deshalb oft im Ausland getätigt oder von dort aus angeboten, obwohl die Entwicklung von Spezialfonds für einen Nischenstandort wie die Schweiz von grosser Bedeutung ist. Schliesslich sollen - auch das wurde festgestellt, ich habe es bereits erwähnt - die Änderungen der EU-Richtlinien aus Wettbewerbsgründen in der Schweiz umgesetzt werden.

Das neue Kollektivanlagengesetz vermag die aufgeführten Defizite weitgehend zu kompensieren, das sei vorweggenommen. Ob die steuerlichen Anreize allerdings ausreichen, um die ins Ausland verlagerten Fondsgeschäfte wieder in die Schweiz zurückzuholen, muss in Anbetracht der doch niedrig gehaltenen Steueranreize bezweifelt werden. Mit Sicherheit - und das steht im Vordergrund - kann aber ein weiterer Aderlass vermieden werden.

Das Gesetz ist insgesamt steuerneutral, dies vor allem deshalb, weil die Sicaf nicht steuerbefreit werden; das sind die Investmentgesellschaften mit festem Kapitalanteil. Sie hätten im Falle einer Steuerbefreiung Ausfälle von 150 Millionen Franken pro Jahr verursacht. Die vertraglichen Anlagefonds sind bereits heute steuerfrei. Steuern zahlen müssen erst jene, die dann davon profitieren. Die neugeschaffenen Rechtsformen, Sicav und die Limited Partnerships, werden als optimierte Anlagegefässe für das Anlagegeschäft konsequenterweise wie die bisherigen kollektiven Anlagefonds steuertransparent behandelt.

Insgesamt darf von einer ausgewogenen Vorlage gesprochen werden. Das KAG bringt eine Marktbelebung und damit neue Arbeitsplätze, indem namentlich das Geschäft mit den Sicav künftig aus der Schweiz getätigt werden kann. Dafür braucht es Spezialisten, die wir lieber hierzulande eingesetzt, entlöhnt und natürlich auch besteuert wissen - aus der Sicht des Fiskus. Wir erreichen damit, abschliessend gesagt, drei Dinge: eine bessere Wettbewerbsposition für den Finanzplatz Schweiz, eine Stärkung der damit verbundenen Dienstleistungen, die mannigfacher Art sind, sowie einen verbesserten Schutz für die Anlegerinnen und Anleger. Mit einem klaren Ja zu diesem revidierten Gesetz bekunden wir den Willen dieses Rates, positive Zeichen zugunsten des für unsere Volkswirtschaft bedeutenden Finanzplatzes zu setzen.

Der Nationalrat hat das Geschäft in der Frühjahrssession beraten und ist einstimmig darauf eingetreten. In der Gesamtabstimmung hat der Erstrat das KAG dann mit 99 zu 56 Stimmen gutgeheissen. Wir haben jetzt diverse Änderungen vorgenommen, die ein bisschen weg von der nationalrätlichen Version und hin zu den Vorstellungen von Bundesrat und Verwaltung gehen. Wir meinen, dass wir in diesem Rat mit unserer Mehrheit eine gute Brücke bauen können, damit man diesem Gesetz guten Gewissens zustimmen kann.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Kommission Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit.