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Frick Bruno · Ständerat · 2006-06-08

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-08

Wortprotokoll

Selbstverständlich ist es richtig, wenn Sie, Herr Präsident. über Absatz 2 Buchstabe h und dann über Absatz 2bis getrennt abstimmen; aber in der Betrachtung gehören sie absolut zusammen. Es geht nämlich darum, welches Mass an Schutz Sie den einzelnen Investoren, den Beteiligten auf dem Finanzmarkt, geben wollen. Es geht darum, das Mass zu finden. Wir meinen, die Lösung der Minderheit, die alle Investmentgesellschaften dem KAG unterstellen will, gehe viel zu weit. Doch die Lösung des Nationalrates, welche alle Investment- und Beteiligungsgesellschaften von der Unterstellung ausnimmt, geht zu wenig weit. Es geht um das vernünftige Mass.

Es geht darum, die Anleger im ganzen Kollektivanlagengesetz zu schützen. Nun gibt es Investmentgesellschaften, die beworben werden - ähnlich wie Anlagefonds, die sich auch ans breite Publikum richten, an einen grösseren Kreis. Dort verlangen wir einen gewissen Schutz. Wenn Sie der Lösung von Herrn Schweiger und dem Nationalrat zustimmen, dann sind keine Investment- und Beteiligungsgesellschaften mehr unterstellt, also auch jene nicht - diese gibt es eben -, die sich ans breite Publikum richten. Auch der kleine Mann mit seinem Geld, der Unerfahrene mit seinem Geld, wird beworben, damit er dort investiert.

Es gibt zwei Fälle, in denen diese Investmentgesellschaften nicht dem KAG zu unterstellen sind: erstens, wenn die Gesellschaft an der Börse kotiert ist. Dort besteht eine Aufsicht, dort findet eine Prüfung statt; dort ist der Schutz nicht nötig. Der zweite Bereich, in dem der Schutz nicht nötig ist, betrifft jene Fälle, bei denen es sich um qualifizierte Anleger handelt - im Sinne von Artikel 10 Absatz 3. Schauen wir, welche Anleger dies sind: Es sind insbesondere Banken, Finanzintermediäre oder solche Anleger, welche durch Finanzintermediäre vertraglich begleitet werden, die ihrerseits der Aufsicht unterstellt sind. All diese fachlich qualifizierten Leute bedürfen keines besonderen Schutzes durch eine zusätzliche Aufsicht. Wenn Banken miteinander, wenn Finanzintermediäre - also finanziell erfahrene, versierte Leute - [PAGE 344] miteinander eine Investmentgesellschaft gründen und betreiben, dann brauchen sie keinen besonderen Schutz; sie sind selber genügend ausgebildet.

Es geht nur um jene Fälle, in denen unerfahrene Anleger beworben werden und dann investieren; diese sollen einen gewissen Schutz erfahren. Diese gibt es, wir kennen die Fälle - wir kennen sie auch aus meinem Kanton -, die nachher zu grossen Verlusten und Strafuntersuchungen führen. Diese unerfahrenen Anleger hatten keinen Schutz, haben am Schluss aber den Schaden. Es ist qualitativ derselbe Fall, wie wenn ich direkt in einen Anlagefonds oder in ein ähnliches Instrument investiere. Da ist der Schutz nötig.

Die Minderheit aber will alle Investmentgesellschaften der Aufsicht unterstellen. Müssen wir nun dort, wo Banken allein eine Investmentgesellschaft bilden, einen solchen Schutz schaffen? Nein - wer alles schützen will, schützt am Schluss nichts mehr. Wir müssen dort Schutz schaffen, wo es nötig ist, in jenen Fällen, die die Mehrheit will: nämlich dort, wo es darum geht, dass das unerfahrene Publikum durch Investmentgesellschaften beworben wird, welche nicht an der Börse kotiert sind. Dort ist ein Schutz nötig.

Darum bitte ich Sie, dass Sie Herrn Schweiger nicht folgen, sondern dafür als gutes Mass der Aufsicht Absatz 2bis gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit annehmen.