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Lauri Hans · Ständerat · 2006-06-08

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Wir sind bei einer wichtigen Frage angelangt; ich beginne deshalb mit einigen allgemeinen Ausführungen und gehe anschliessend auf die konkreten Gesetzestexte ein. Zu Beginn wiederhole ich, dass das Kollektivanlagengesetz Anleger schützen will. Das ist unbestritten; Herr Germann hat beim Eintreten darüber referiert. Herr Schiesser sagte ebenfalls beim Eintreten, es gehe um den Schutz des kleinen Anlegers, der professionelle Anleger brauche diesen Schutz nicht. Dieser Anlegerschutz soll ein differenzierter sein. Er soll auf die Schutzbedürfnisse unterschiedlicher Kategorien von Anlegerinnen und Anlegern ausgerichtet sein. Aus diesem Grund unterscheidet der Gesetzentwurf in Artikel 10 zwischen dem gewöhnlichen Anleger, der ein höheres Schutzbedürfnis hat, und dem qualifizierten Anleger, der ein geringeres Schutzbedürfnis hat.

Mit der Unterscheidung in zwei Kategorien mit je unterschiedlichen Rechtsfolgen übernimmt der Entwurf eines der wichtigsten Revisionspostulate zugunsten des Fondsplatzes Schweiz. Damit wird weitergeführt und verbessert, was im geltenden Recht bereits grundsätzlich gilt. Das ist zu begrüssen, denn es leuchtet ja ein, dass es kollektive Kapitalanlagen geben kann, die nur einem bestimmten Personenkreis mit reduziertem Schutzbedürfnis zugänglich sein sollen.

Die Unterscheidung in gewöhnliche und in qualifizierte Anleger spielt nun an verschiedenen Stellen des Gesetzes eine wichtige Rolle. Als Beispiel nenne ich Artikel 10 Absatz 4, wo die Aufsichtsbehörden kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien können, soweit sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten. Also: Liberalisierung dann, wenn der Anleger qualifiziert ist. Ein anderes Beispiel ist Artikel 97 auf Seite 53 der Fahne: Bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen Kommanditäre und Kommanditärinnen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger sein. Sie sehen also, dass zwischen Artikel 10 und anderen Bestimmungen ein enger Zusammenhang besteht.

Die Differenzierung führt unter anderem zu Vereinfachungen und wie gesagt zu einer Attraktivitätssteigerung für den Fondsplatz Schweiz.

Je strenger die Anforderungen an qualifizierte Anleger sind, umso tiefer ist ihr Schutzbedürfnis, und umso grosszügigere Ausnahmen von Gesetzesbestimmungen können gewährt werden, entweder bereits im Gesetz oder dann im Vollzug durch den Bundesrat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Trennung in die beiden Kategorien auch wirklich durchgezogen wird. Und auf genau das wird in der Fassung der Mehrheit verzichtet. Das ist der springende Punkt.

Damit komme ich konkret zu den Formulierungen in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e. Sie sehen in Artikel 10 Absatz 3, wer qualifizierter Anleger sein kann: einmal beaufsichtigte Finanzintermediäre; dann beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen; in der Fassung des Nationalrates Unternehmen mit professioneller Tresorerie - also immer Leute oder Unternehmungen, die sich durch ein Qualitätserfordernis zusätzlich auszeichnen. Und nun kommt die Mehrheit und sagt, qualifiziert nach Buchstabe e sei auch schon, wer mit einem Finanzintermediär auch nur einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen habe. Nun muss man wissen: Finanzintermediär kann irgendjemand sein; das ist irgendein Vermögensverwalter. Es kann doch nicht sein, dass ich als Anleger aufgrund eines Gesetzes, das mir Schutz geben will, schon nur durch die Tatsache qualifiziert bin, dass ich mit einem anderen Menschen oder einer Unternehmung einen Vertrag abschliesse, der oder die nicht in irgendeiner Art besonders qualifiziert ist. Dass ich nur durch die Tatsache dieses Vertrages qualifiziert bin, ist ja ausgeschlossen!

Das will die Minderheit verhindern, indem sie sagt: "Anleger, die mit einem Finanzintermediär gemäss Buchstabe a", also mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär, einen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen. Das ist der entscheidende Unterschied. Im Einzelantrag Schweiger, wonach dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt werden soll, ist - wenn ich das vorwegnehmen darf - aus meiner Sicht der genau gleiche Fehler in der Argumentation eingebaut. Wenn wir hier gemäss Mehrheit oder gemäss Antrag Schweiger bzw. Nationalrat entscheiden, dann machen wir eigentlich obsolet, was wir in anderen Teilen dieses Gesetzes bestimmen werden, nämlich dort, wo es um Anknüpfungen an den qualifizierten Anleger und die qualifizierte Anlegerin geht.

Nun sind dem Berichterstatter der Kommission, Kollege Germann, vorhin in seiner Begründung zwei kleinere Fehler unterlaufen. Er hat gesagt, der Antrag der Mehrheit sei gemäss dem Vorschlag der Verwaltung formuliert. Das ist nicht richtig. Der Antrag der Minderheit ist gemäss dem Vorschlag der Verwaltung verfasst. Die Verwaltung will die Anknüpfung an den Finanzintermediär gemäss Buchstabe a - ganz klar, sonst hätte ja die Verwaltung ihr eigenes Gesetzeswerk ausgehebelt. Es ist auch nicht richtig, wenn er sagt, man wolle hier vermögende Personen nicht zusätzlich gängeln. Das ist deshalb kein gutes Argument, weil die vermögende Person gemäss Entwurf des Bundesrates in Artikel 10 ohnehin ein qualifizierter Anleger oder eine qualifizierte Anlegerin ist.

Also zusammengefasst: Wenn Sie die Stossrichtung des Gesetzes, die eine gute Stossrichtung ist und dem Finanzplatz hilft, durchziehen wollen, dann stimmen Sie bitte der Minderheit zu.