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Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-06-08

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-08

Wortprotokoll

Es ist in der Tat schwierig, diese Anträge nun zu begründen, weil der Bundesrat ausgeführt hat, durch die Erwähnung des Wortes "namentlich" sei an sich die Möglichkeit offen, auch für weitere Kategorien von Personen den Status als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger festzulegen. Es ist letztlich eine philosophische Frage, wieweit der Gesetzgeber dieses "namentlich" durch Beispiele konkretisieren will. Wichtig wäre es auch, zu wissen, ob das Beispiel, das der Nationalrat unter Litera f eingefügt hat, dem entspricht, was der Bundesrat in den Interpretationsraum des Begriffes "namentlich" stellen könnte.

Ich persönlich meine, dass durch die Anfügung eines weiteren Beispieles in Litera f, und zwar in dem Sinne, wie dies der Nationalrat getan hat, ein richtiger Entscheid getroffen würde. Es gibt nämlich eine beträchtliche Zahl von Anlegern, welche nicht auf besondere Anlegerschutzmassnahmen angewiesen sind, da sie die Funktionsweise und die Risiken derartiger Produkte selbst angemessen beurteilen können. Man denke nur an das Heer von exzellent ausgebildeten Finanzspezialisten, welche sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit täglich mit Vermögensanlagen befassen. Das Prinzip des differenzierenden Anlegerschutzes gebietet hier, dieser Gruppe von sachkundigen Investoren den Zugang zum institutionellen Fondsgeschäft zu ermöglichen und nicht mit unangemessen hohen Anlegerschutzstandards einzuschränken. Auch im Bereich der Informationspflicht des Effektenhändlers nach Artikel 11 des Börsengesetzes beispielsweise ist im Übrigen anerkannt, dass Kunden mit genügend Erfahrung und Fachkenntnissen nicht desselben Schutzes bedürfen wie Durchschnittsanleger. Die Verhaltensregeln für Effektenhändler, welche ja von der EBK genehmigt worden sind, konkretisieren dieses Prinzip schon heute im geltenden Artikel 3 Absatz 5.

Ich glaube deshalb, dass der vom Nationalrat verabschiedeten Fassung zugestimmt werden sollte, gibt sie doch auch einem staatspolitischen Prinzip Ausdruck, nämlich dem, dass staatlichen Schutz nur derjenige haben soll und haben muss, der dieses Schutzes auch wirklich bedarf. Personen, die spezifisch ausgebildet worden sind und die sich auch gegenüber dem Bewilligungsträger entsprechend auszuweisen haben, bedürfen meines Erachtens dieses staatlichen Schutzes nicht.