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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-08

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-08

Wortprotokoll

Zu Absatz 1: Hier unterstützen wir den Streichungsantrag Ihrer WAK, und zwar mit der Begründung, dass jemand, der in seiner Anlagepolitik flexibel und sogenannt frei sein möchte, für das kollektive Kapitalvermögen einen Fantasienamen wählen kann. Der Anlegerschutz kann am besten durch Transparenz erreicht werden. Der selbstgewählte Name eines Produktes soll somit nach unserer Meinung die tatsächlich getätigten Anlagen widerspiegeln, sofern er auf eine bestimmte Anlage eben Bezug nimmt. Das kommt im Antrag Ihrer WAK zum Ausdruck.

Zu Absatz 1bis - ich habe verstanden, dass der auch zur Diskussion steht -: Hier ist die Version des Nationalrates nach unserer Einschätzung dem Anlegerschutz abträglich. Sie könnte zu Täuschungen beim Publikum führen. Die Verwendung des Begriffes "mehrheitlich" steht in klarem Widerspruch zu dieser Praxis, die sich in unserem Lande bei den Aufsichtsbehörden lang bewährt hat. Ein Anlagefonds darf beispielsweise nur dann den Begriff "equity" in seinem Namen verwenden, wenn er mindestens zwei Drittel seines Vermögens in Beteiligungspapiere investiert. "Mehrheitlich" würde diese Zwei-Drittel-Regel auf eine 50-Prozent-Regel reduzieren. Im Ausland, es ist vom Kommissionssprecher gesagt worden, kennt man ähnliche Regeln. Teilweise ist man sogar strenger. Insbesondere die USA sind hier bedeutend strenger.

Wenn Sie nicht der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, dann könnten bei einem Obligationenfonds bis zu knapp 50 Prozent in Aktien und lediglich etwas über 50 Prozent in Obligationen investiert sein, und wenn das der Fall wäre, dann wäre natürlich der Anleger über den Grad des Risikos massiv getäuscht, weil er der Auffassung ist, es handle sich um einen Obligationenfonds, und dabei sind es meinetwegen zu 49 Prozent Aktien.

Ich ersuche Sie deshalb, in beiden Fällen der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.