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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-09

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-09

Wortprotokoll

Artikel 14 regelt den Einsatz sogenannter Hilfsmittel bei der Anwendung polizeilichen Zwangs. Diese Regelung beruht natürlich auch auf den Erfahrungen, welche man in den letzten Jahren mit den entsprechenden Weisungen gemacht hat. Hier ist auch gegenüber dem Anfangsstadium, als leider diese Zwangsausübungen vermehrt notwendig wurden, viel gelernt worden.

Es handelt sich um Mittel für die Zwangsausübungen, welche nicht unter den Begriff der Waffen fallen. Das Gesetz lässt primär Fesselungsmittel zu. Dabei geht es nicht nur um die klassischen Handschellen. Das wäre auch widersinnig. Denken Sie an Ausschaffungen von ganz schwierigen Fällen in Flugzeugen. Da nützt es nichts, wenn Sie Handschellen benutzen, Sie müssen dort eine andere Fesselungsart vornehmen. Es sind dies vor allem die Textilbänder mit Klettverschluss. Die haben sich in solchen Fällen bewährt und werden gebraucht. Sie minimieren auch die Verletzungsgefahren. Darum ist der Minderheitsantrag zu eng gefasst.

In der Verordnung des Bundesrates sollen dann eine Liste der einzelnen zulässigen Mittel und ihr situationsbedingter Einsatz festgelegt werden. Es ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen für Notwehr- und Notstandssituationen nicht gelten, sodass dann für die Bewältigung der Situation kurzfristig auch andere Mittel zum Einsatz kommen könnten.

Ihre Kommission hat die Bestimmung aus systematischen Gründen etwas umstrukturiert und hat damit die Verständlichkeit verbessert. Wir können dieses Änderungen unterstützen. Aber abgelehnt werden die beiden Minderheitsanträge. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der Fesselungsmittel auf Handschellen gewissen Situationen nicht gerecht wird und auch keinen Sinn macht. Je nach Situation braucht es etwas anderes, dann braucht es beispielsweise gar keine Handschellen. Es gibt auch Situationen, wo Handschellen allein nicht genügen. Das zeigt auch die Erfahrung. Bei der zwangsweisen Rückführung via Lufttransporte ist eine vollständige Fesselung häufig unabdingbar.

Nun zu den Diensthunden: Vorerst ist festzuhalten, dass ein Einsatz von Diensthunden etwa bei Rückführungen nicht in Frage kommt. Bei Rückführungen werden sie heute schon nicht eingesetzt. Das ist auch von der Eignung her nicht angezeigt. Er wäre dort weder zweckmässig noch verhältnismässig, denn die Verhältnismässigkeit ist natürlich bei all diesen Dingen eine Voraussetzung. Wenn Sie hier ein mögliches Zwangsmittel vorsehen, dann heisst das nicht, dass es in jedem Fall und überall, gleichgültig in welcher Situation, eingesetzt wird. Denn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu wahren. Diensthunde kommen vor allem bei Bewachungsteams vor. Da sind sie sehr zweckmässig. Zum Beispiel beim Grenzwachtkorps sind sie üblich. Bei Bewachungen von Gebäuden sind sie üblich und werden eingesetzt. Dort stellen sie in vielen Situationen einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit der eingesetzten Leute dar. Müsste man die Hunde durch andere Mittel ersetzen, müssten diese Mittel erstens sehr viel stärker sein, sie würden sehr viele Leute beanspruchen und wären relativ teuer.

Wir bitten Sie, hier der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.