Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-09

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-09

Wortprotokoll

Die Motion zeigt die Unbeweglichkeit, die das neue Gesetz bei der Behandlung von Motionen und Postulaten gebracht hat. Motionen sind vom Bundesrat nur noch dann gutzuheissen, wenn sie mit Sicherheit erfüllt werden können. Sie sehen, wir sind sogar etwas zu weit gegangen: Der Bundesrat hat beschlossen - und ich habe das auch beantragt -, Ihr zweites Anliegen zu übernehmen, obwohl wir dort Bedenken gehabt haben, weil die Vorarbeiten zur Festlegung der Frist noch nicht so weit gediehen sind. Das Büro des Ständerates hat uns gesagt, das gehe nicht: Wenn dieses Anliegen noch nicht erfüllt werden könne, müssten wir die Ablehnung der Motion beantragen. Es wird im Zweitrat dann vielleicht eine Möglichkeit geben, diesen Punkt in ein Postulat zu verwandeln, das uns dann eben die Möglichkeit einer Prüfung gibt.

Das Problem ist, Herr Schweiger, dass der Bundesrat Ihr Grundanliegen vollumfänglich unterstützt. Es müssen wirksame Massnahmen getroffen werden, um insbesondere Kinder vor Straftaten in elektronischen Netzwerken zu schützen. Das ist unbestritten. In der Beurteilung der von Ihnen vorgeschlagenen Massnahmen hat der Bundesrat aber verschiedene Auffassungen. Bei manchen Massnahmen ist er der Auffassung, sie seien nicht möglich - ich werde darauf bei den einzelnen Punkten noch eingehen -, bei anderen Massnahmen ist es bei den Fachleuten ausserordentlich umstritten, ob sie überhaupt etwas bringen und nicht gar die gegenteilige Wirkung haben.

Darum haben wir die Motion differenziert angeschaut und die Forderungen etwas auseinander genommen. Daher rührt auch die Erklärung des Bundesrates, in der er einzelne Punkte zur Annahme, andere aber zur Ablehnung beantragt. Die einzelnen Anliegen der Motion müssen daher einer gesonderten Würdigung unterzogen werden.

Zu Ziffer 1: Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der vorsätzliche Konsum von Kinderpornografie strafbar sein soll, und zwar unabhängig davon, ob der Konsument die entsprechenden Bilder besitzt, beschafft oder erworben hat. Denn der Konsum dieses Materials stellt einen Angriff auf die Würde der abgebildeten Opfer dar, deren Trauma sich durch die entsprechende Publizität immer wieder verlängert. Da haben wir keine Meinungsverschiedenheiten, glaube ich, und der Bundesrat beantragt Ihnen daher die Gutheissung von Ziffer 1 der Motion.

Zu Ziffer 2 der Motion: Da werden zwei Anliegen vorgetragen. Erstens soll die Aufbewahrungsfrist von Randdaten verlängert werden. Wir sind mit dem Anliegen einverstanden; wenn ich "wir" sage, rede ich von der Seite der Kriminalitätsbekämpfung. Aber hier werden Sie dann in anderen Berichten sehen: Die ganze Angelegenheit bezüglich der Aufbewahrung von Daten liegt in der Zuständigkeit des UVEK. Diese Berichte müssen erst erarbeitet und vorgelegt werden. Darum kann ich Ihnen heute - bevor diese berichte vorliegen - noch nicht sagen, ob der Bundesrat dem einfach so zustimmen kann. Wir glaubten, dass die Absicht dieser Verlängerung genüge, um die Ziffer 2 integral anzunehmen, mit diesem Vorbehalt. Aber Ihr Büro hat das abgelehnt und gesagt, wir müssten, wenn wir nicht ganz sicher seien, die Ziffer 2 der Motion ablehnen.

Es soll weiter eine Strafnorm zur Sanktionierung der Missachtung der Aufbewahrungspflicht geschaffen werden. Da können wir heute schon sagen: Das können wir gutheissen. Die Problematik der Aufbewahrung der Randdaten wird in umfassender Weise im Bericht über die effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen geregelt. Diesen Bericht wird der Bundesrat in einer der nächsten Sitzungen, heute oder das nächste Mal, beschliessen. Allerdings mussten wir auch dort die Problematik der Aufbewahrungsfrist noch ausklammern, weil die das Gesamte umfassende Beurteilung erst im Herbst vorliegt. Aber in diesem Bericht war beantragt, diese Frist, wie Sie das fordern, eben so festzulegen. Der Bundesrat hat dies nicht aus Gründen der Bequemlichkeit so gemacht, sondern er sagt: Ja, wenn wir das jetzt festlegen und nachher wieder die Koordination mit den anderen Aufbewahrungen nicht mehr haben, dann müssen wir in einem halben Jahr wieder den Standpunkt ändern.

Dieser Bericht ist ja die Beantwortung eines Vorstosses der Sicherheitspolitischen Kommission Ihres Rates, und wir erwarten die Abschlussarbeiten vom UVEK bis zum September. Sehen Sie, wenn Sie die Ablehnung der zwei Punkte gutheissen, dann hat dies im Grundsatz keine Bedeutung. Es ist einfach so, dass wir Ihnen die Ablehnung aus formellen Gründen beantragen müssen.

Zu Ziffer 3: Das ist jetzt etwas spezifischer, denn da sind namentlich auch die Kreise aus der Kriminalitätsbekämpfung der Meinung, wir sollten das ablehnen. Ich gebe Ihnen diese Meinung jetzt bekannt, weil wir natürlich noch keine Expertenkommission einsetzen konnten, um alle diese Fragen zu überprüfen. Die Ziffer 3 verlangt ja die Koordination der Deliktskataloge gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) und Artikel 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf); das ist das eine. Zweitens verlangt sie die Aufnahme von Artikel 197 Absatz 3bis StGB in die Deliktskataloge gemäss BVE und Büpf. Die jetzige Beurteilung sieht so aus, dass eine Koordination der Deliktskataloge gemäss BVE und gemäss Büpf nicht möglich und nicht erlaubt ist. Ich sage einfach, dass das die jetzige Stellungnahme ist. Der Grund ist, dass diesen Katalogen jeweils unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen. Es ist auch eine Sache der Verfassungsmässigkeit, weshalb sie nicht deckungsgleich sein können.

Zur Aufnahme von Artikel 197 Absatz 3bis StGB: Der Bundesrat hält die Aufnahme in die Deliktskataloge des BVE und des Büpf nicht für angebracht. Dem Täter wird nämlich in Artikel 197 Absatz 3bis StGB bloss Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse angedroht. Bei dieser Norm fehlt es im Vergleich zu den anderen Strafbestimmungen in diesen Katalogen an der notwendigen Schwere der strafbaren Tat. Das ist das Problem, wenn wir das koordinieren. Darum können wir diesen Punkt heute nicht annehmen. Aber, wie gesagt, wenn es ein Postulat wäre, würden wir das annehmen, weil es näher zu prüfen ist; man macht es dann vielleicht anders.

Darum beantragt Ihnen der Bundesrat, die Ziffer 1 anzunehmen und die Ziffern 2 und 3 abzulehnen.

Zu Ziffer 4 der Motion: Dieser Ziffer verfolgt ebenfalls zwei Anliegen - erstens nämlich, dass die Provider verpflichtet werden sollen, kostenlose Schutzprogramme an ihre Kunden abzugeben, und zweitens, dass sie an ihren Servern eine präventive Kontrolle durchführen.

Die Fachleute glauben, dass die kostenlose Abgabe von Schutzprogrammen kein Mittel ist - das hat sich dort, wo man es versucht hat, auch erwiesen - und dass sie zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt. Ohne das genauer untersucht zu haben - das ist noch keine abschliessende Stellungnahme -, ist der Bundesrat nicht bereit, Ihnen zu sagen: Wir machen das genau so, wie Sie es vorgesehen haben. Ich kann Ihnen auch hier nur eine genauere Prüfung zusichern. Denn wir müssen sehen, dass alle Staaten, alle Rechtsordnungen hier noch im Ungewissen tappen. Man weiss noch nicht genau, was man tun soll; man hat auch noch keine grossen Erfahrungen sammeln können, denn es [PAGE 399] sind ja auch relativ neue Deliktformen, die mit der technischen Entwicklung auftauchen. Man sucht noch nach richtigen Wegen. Diesen Weg jetzt schon als richtig zu bezeichnen, das ist für den Bundesrat zu risikoreich. Darum sind wir gezwungen, uns auch gegen diesen Punkt auszusprechen. Wir bitten Sie, Ziffer 1 anzunehmen.

Ich kann Ihnen versichern, dass wir diese Ziffern selbstverständlich prüfen werden, auch wenn Sie diese Motion ablehnen. Denn für das Grundanliegen - das betone ich nochmals - haben sowohl der Bundesrat wie die Fachleute genau die gleiche Stossrichtung. Wir wissen noch nicht überall, ob der Weg der richtige ist. Aber wir suchen nach dem richtigen Weg. Wir können diesen Weg jetzt noch nicht definitiv gutheissen.