Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-06-09
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Sie haben den Antrag erst heute Morgen korrigiert erhalten. Es tut mir Leid, ich bitte um Verständnis: Ich habe den Antrag am Mittwoch eingereicht, er ist Ihnen am Donnerstag in die Fächer gelegt worden. Es ist aber etwas weggelassen worden, darum hat man ihn jetzt korrigiert.
Worum geht es bei der Streichung von Artikel 111 Absatz 3? Das scheint eine technische Frage zu sein. Im Grunde geht es aber darum, dass der Rechtsschutz vollumfänglich schon ab dem Jahre 2007 eintritt, dass das Bundesgericht entsprechend auch schon ab 2007 entlastet wird und dass die Umsetzung dieser Bestimmung durch uns, den Gesetzgeber, gesteuert wird und nicht wie in der bisherigen Rechtsprechung gelegentlich durch das Bundesgericht. Sie erlauben mir, diese drei Ziele zu begründen:
1. Möglichst bald vollen Rechtsschutz: An sich tritt das verabschiedete Bundesgerichtsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Betroffenen dürfen erwarten, dass es dann gilt und dass dann der volle Rechtsschutz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat aber in dieser Bestimmung eine Schonfrist für die Kantone angeordnet. Er will ihnen Gelegenheit geben, ihre Gesetzgebung vorzubereiten. Wie Sie sehen, ist bei Absatz 2 von Artikel 130 sowohl in der geltenden wie in der heute vorgeschlagenen Fassung vorgesehen, dass im Bereich des öffentlichen Rechtes sofort der volle Gerichtsschutz eintreten wird. Hier gibt es keinen Vorbehalt von Artikel 111 Absatz 3. Bei Zivil- und Strafgerichten aber gibt es ihn. Da soll ein Aufschub um fünf beziehungsweise jetzt dann wohl sechs Jahre stattfinden.
Ich habe die Verwaltung und vor allem natürlich den Herrn Kommissionspräsidenten über meinen Antrag informiert, damit wenigstens sie im Bilde sind.
In den bisherigen Materialien findet sich zu diesem Unterschied keine nähere Begründung. In der Zivilrechtspflege hat man offenbar Rücksicht auf die seltenen Fälle nehmen wollen, wo in den Kantonen die Vorinstanz, also praktisch das kantonale Obergericht, nur eine beschränkte Prüfung, gelegentlich eine Willkürprüfung, beispielsweise gegen Friedensrichterentscheide, vornimmt. Oder man hat in der Strafrechtspflege Rücksicht auf jene seltenen Fälle nehmen wollen, wo das kantonale Obergericht, die Vorinstanz vor dem [PAGE 381] Bundesgericht in Strafsachen, nur eine beschränkte Prüfung vornimmt. Das ist in ganz wenigen Kantonen der Fall, soweit ich das weiss, bloss in zweien.
Wir stehen also - so meint man - vor der Frage: Rücksicht auf die Kantone oder Rechtsschutz? Im öffentlichen Recht soll der Rechtsschutz obsiegen, also bei den Beschwerden gegen Regierungs- und Verwaltungsentscheide an das Verwaltungsgericht. In Zivil- und Strafsachen will man eine Umorganisation den Kantonen vorbehalten. Warum dieser Unterschied? Es ist doch nicht notwendig oder kaum notwendig, eine Gesetzgebung für diesen kleinen Punkt zu erlassen. Es geht auch nicht um eine übermässige Mehrbelastung der Kantone. Jedenfalls ist sie in Zivil- und Strafsachen geringer als im Bereich des öffentlichen Rechtes, wo man ja jetzt eine Generalklausel für die Verwaltungsgerichte einführen muss.
2. Das zweite Ziel ist, möglichst eine Entlastung des Bundesgerichtes zu erreichen, d. h., möglichst früh die volle Kontrolle in den Kantonen einzuführen, eben ab 2007 und nicht erst ab 2013.
3. Das dritte Anliegen lautet, dass diese Umstellung auf die neue Ordnung durch den Gesetzgeber vorgenommen wird und nicht durch das Bundesgericht. Was geschieht nämlich, wenn die Kantone ihre Gesetzgebung nicht rechtzeitig anpassen? Es besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesgericht gleich vorgeht, wie es das bei den EMRK-Beschwerden gemäss Artikel 6 Ziffer 1 EMRK oder bei der Anpassung an die Reform von Artikel 98a OG gemacht hat. Es hat einfach erklärt, diese Bestimmungen müssten von Bundesrechtes wegen so verstanden werden, dass eben die Kantone zuständig seien. Es hat sich also über die kantonale Ordnung hinweggesetzt, mit der Begründung, sie sei bundesrechtswidrig. Ich meine, diesen Umweg, diesen "Murks" durch das Bundesgericht, sollten wir vermeiden. Denn wenn wir das Problem sehen, sollten wir die Revision selber vornehmen.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zu entsprechen. Sie überfordern die Kantone nicht, Sie gewähren Rechtsschutz, Sie entlasten das Bundesgericht, und vor allem nehmen Sie die Verantwortung als Gesetzgeber wahr und warten nicht auf einen Akt der Rechtsprechung.