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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-06-12

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-12

Wortprotokoll

Artikel 25 Absatz 3 ist vom Nationalrat eingefügt worden. In der Differenzbereinigung hat die nationalrätliche Kommission daran festgehalten, und das Plenum hat hier ohne jede Wortmeldung und insgesamt zugestimmt. Wir sollten daher im Ständerat doch sehr gute Gründe haben, uns unsererseits darauf zu versteifen, die Differenz aufrechtzuerhalten. Haben wir gute Gründe?

Die Minderheit sieht das nicht in diesem Ausmasse, und zwar nicht zuletzt deshalb nicht, weil ja auch bisher pro Medizinalberuf - wir haben es von der Frau Kommissionspräsidentin gehört - die Weiterbildungsgänge grundsätzlich in der Verantwortung je einer einzigen Organisation standen, obwohl bisher Weiterbildungsprogramme, auch das haben wir gehört, zu ihrer Akkreditierung ausnahmsweise, wie es in Artikel 13 des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1877 steht, von einer anderen geeigneten Organisation als von einem gesamtschweizerischen Berufsverband hätten getragen werden können. In den letzten 130 Jahren ist es bei je einer zuständigen Organisation geblieben, obwohl nach Einfügung der Ausnahmeregelung vor ein paar Jahren auch andere Lösungen hätten gewählt werden können. Es hat so durchaus funktioniert, was ich übrigens als Mitglied des Stiftungsrates der chiropraktischen Aus- und Weiterbildung bestätigen kann, wobei diese kleine Berufsgruppe bisher zwar noch nicht vom Gesetz erfasst wurde und wohl auch künftig "käumstens" mehrere Organisationen bilden würde, aber in analoger Weise funktioniert. Bei dieser Sachlage kann diese Gesetzesbestimmung also so oder so kaum matchentscheidend sein.

Wenn man die Argumente des Nationalrates liest, kann man feststellen, dass es diesem im Kern lediglich um die einheitliche Durchführung und Regelung einer praxisbezogenen ärztlichen Weiterbildung geht. Demgegenüber erwartet man von unserer bisherigen Fassung, die jener des Bundesrates entspricht, dass mit der Akkreditierung verschiedener Weiterbildungsanbieter der Wettbewerb zu besserer Qualität und günstigeren Preisen führt. Dem Berufsverband FMH - er ist hier anvisiert - soll kein Monopol zur Regelung der ärztlichen Weiterbildung zukommen.

Praktisch die ganze schweizerische Berufsbildung ist aber heute nach einheitlichen Regelungen des Bundes organisiert. Warum soll ausgerechnet die Weiterbildung der Ärzteschaft zersplittert werden und die bewährte gesamtschweizerische Regelung durch viele sich konkurrenzierende Trägerschaften ersetzt werden? Die Tausenden von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten würden bei mehreren für die Regelung und Erteilung von Facharzttiteln zuständigen Stellen nicht nur mit unübersichtlichen Zuständen und Bürokratie konfrontiert, sondern auch noch in ihrer Mobilität behindert.

Die Zersplitterung der Weiterbildung kann doch auch nicht im Interesse der Weiterbildungsstätten, insbesondere der Spitäler, liegen, welche sich dann jeweils bei der für die Titelerteilung kompetenten Organisation zertifizieren lassen müssten - auch hier wieder mit allem Aufwand für Bürokratie. Das wiederum würde schlicht und einfach zu Kosten in der Spitallandschaft führen über welche wir uns dann nachher in diesem Rate wieder enervieren würden.

Auch der Bund müsste klarerweise zusätzliche koordinierende und operative Aufgaben übernehmen, dies selbstverständlich mit Kostenfolgen, obwohl dies von der Verwaltung uns gegenüber in Abrede gestellt wurde. Ich kann mir nichts anderes vorstellen; ich sage das in aller Klarheit.

Es geht auch nicht darum, den Berufsverband, also die FMH, als Monopolisten zu etablieren und hier berufsständische, zünftische Zustände einzuführen, wie gesagt worden ist. Das ist ja gar nicht der Inhalt dieses Absatzes. Es kann durchaus - ich kann das hier auch fordern - ein Rat für medizinische Weiterbildung eingesetzt werden, der als oberste Regulierungsbehörde akkreditiert wird und die einheitliche Umsetzung der Weiterbildungsvorschriften sicherstellt. Diesem Rat können durchaus nicht nur die FMH, sondern alle wichtigen Mitspieler angehören - insbesondere Bund, Kantone, Universitätsspitäler, Fakultäten, die VSAO, also der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, und die Fachgesellschaften. Dieser von der Arbeitsgruppe Renforcement de la Médecine Universitaire unter der Leitung von Staatssekretär Kleiber ausgearbeitete Vorschlag kann aber nur dann Wirkung entfalten, wenn der Rat für medizinische Weiterbildung als allein zuständige Organisation akkreditiert und damit verfügungsberechtigt wird.

Dies ist die Zielrichtung des Nationalrates: nicht eine Zunftordnung, sondern eine einheitliche Regelung. So falsch scheint mir diese nun beileibe nicht zu sein. Der Fassung des Nationalrates von Artikel 25 Absatz 3 kann deshalb zugestimmt werden, ohne dass uns im Ständerat dadurch ein Zacken aus der Krone fallen würde.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, den Antrag der Minderheit zu unterstützen.

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