Kuprecht Alex · Ständerat · 2006-06-15
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-15
Wortprotokoll
Die Rechte und die Pflichten zwischen der Vorsorgeeinrichtung einerseits und der ihr angeschlossenen Firma andererseits sind im sogenannten Anschlussvertrag geregelt. Dieser regelt auch die Modalitäten beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Dabei kann darin festgehalten sein, dass die Rentnerbestände dieses Arbeitgebers die Vorsorgeeinrichtung ebenfalls zu verlassen haben, wenn der Anschlussvertrag durch die Firma gekündigt wird. Es besteht somit die Gefahr, dass die Rentner aufgrund der bereits geschilderten Unattraktivität bei der Übernahme der Rentnerbestände zwischen Stuhl und Bank fallen könnten. Die noch aktiven Arbeitnehmer würden dann bei der neuen Vorsorgeeinrichtung weiterversichert, währenddem die Rentner bei der Auffangeinrichtung landen würden. Diese Institution ist jedoch nicht für derartige Fälle konzipiert worden, und die Rentner hätten gemäss den minimalen gesetzlichen Vorschriften dieses Vorsorgewerks Einbussen in Kauf zu nehmen. Zudem wäre die Auffangeinrichtung sowohl administrativ wie auch bezüglich der Höhe ihres vorhandenen Deckungskapitals massiv überfordert.
Der neue Absatz 4bis von Artikel 53e löst das Problem nun insofern, als der Arbeitgeber, vertreten durch den paritätischen Kassenvorstand, erst dann den Vertrag bei der Versicherungsvorsorgeeinrichtung kündigen kann, wenn ihm die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt, dass sie den gesamten Versichertenbestand, also aktive Arbeitnehmer und Rentner, in ihren Bestand auf- beziehungsweise übernimmt.
Der Bundesrat hat die Fassung der nationalrätlichen Kommission insofern erweitert, als er in seiner Stellungnahme noch die Ergänzung hinzugefügt hat, wonach die Rentner zu den gleichen Bedingungen wie die Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Der Nationalrat hat dieser Ergänzung zugestimmt.
Die vorberatende Kommission empfiehlt Ihnen ebenfalls, der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen.