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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2006-06-19

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-19

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat das Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und der Republik Korea an zwei Sitzungstagen beraten, zuerst am 27. März und dann am 27. April 2006. Worum geht es?

Die Efta-Staaten haben am 15. Dezember 2005 mit Korea ein umfassendes Freihandelsabkommen unterzeichnet, das vorbehältlich der Ratifikation durch die Vertragsstaaten am 1. Juli 2006 in Kraft treten soll. Das Freihandelsabkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten, einschliesslich verarbeiteter Landwirtschaftsprodukte, sowie mit Fisch und anderen Meeresprodukten, den Handel mit Dienstleistungen, das geistige Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen und den Wettbewerb. Die Schweiz, Liechtenstein und Island haben mit Korea zusätzlich zum Freihandelsabkommen ein Investitionsabkommen abgeschlossen. Dieses umfasst den Marktzugang für neue Investitionen und den Schutz getätigter Investitionen. Für die Schweizer Wirtschaft ist die Genehmigung des Freihandelsabkommens Efta/Korea prioritär, da es sich bei Südkorea um einen boomenden Markt in Konkurrenz zu unserem Land handelt, der insbesondere im Bereich der Biotechnologie grosse Fortschritte macht und unser Land bezüglich Patentanmeldungen pro Kopf der Bevölkerung bereits eingeholt hat. Der Nationalrat hat das Abkommen am 15. März 2006 beraten und dem Genehmigungsbeschluss zu den drei Abkommen mit 135 zu 14 Stimmen zugestimmt.

Während der Diskussion in der Kommission kamen verschiedene Fragen zum Verhältnis des Freihandelsabkommens mit Korea zur laufenden Patentgesetzrevision und zum Trips-Abkommen auf. Beim Trips-Abkommen handelt es sich um ein WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum. Konkret ging es um die vier Fragen:

1. Welche Erfindungen im Bereich der Biotechnologie sind unter dem Freihandelsabkommen mit Korea patentierbar?

2. Wie verhalten sich die Bestimmungen des Freihandelsabkommens mit Korea in diesem Bereich zum bestehenden Patentgesetz und zur laufenden Patentgesetzrevision?

3. Welche Unterschiede bestehen bei der Patentierbarkeit von Tieren und Pflanzen zwischen dem Freihandelsabkommen mit Korea und dem Trips-Abkommen?

4. Welche Ausnahmen von der Patentierbarkeit bestehen für Produkte im Bereich der medizinischen Anwendungen?

In unserer Kommission wurde am 27. März 2006 Eintreten ohne Gegenstimme beschlossen. Aufgrund der entstandenen Verunsicherung bezüglich dieser vier Fragen wurde dann entschieden, die Gesamtabstimmung zu vertagen und für die nächste Sitzung jemanden vom Institut für Geistiges Eigentum einzuladen, der diese offenen Fragen beantworten konnte. Am 27. April fand dann die zweite Sitzung in Anwesenheit eines Vertreters des Institutes für Geistiges Eigentum statt, der Ordnung in die Diskussion brachte.

1. Im Freihandelsabkommen mit Korea sind von der Patentierbarkeit Pflanzensorten, Tierarten und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren ausgenommen. Alle anderen Erfindungen im Bereich der Biotechnologie sind damit grundsätzlich patentierbar.

2. Die Revision des Patentgesetzes stellt die geltende Rechtslage hinsichtlich der Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen in Bezug auf Tiere und Pflanzen nicht zur Diskussion, sondern will lediglich die derzeitige Rechtslage klarer formulieren. Das heisst, Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist, sind patentierbar. Das Freihandelsabkommen mit Korea steht also in Einklang mit dem geltenden Patentgesetz und der Revision des Patentgesetzes.

3. Das Trips-Abkommen und das Freihandelsabkommen mit Korea stimmen bezüglich Patentierungspflicht überein; dies mit Ausnahme von auf Tiere und Pflanzen bezogene biotechnologische Erfindungen, welche nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierart beschränkt sind, z. B. Resistenzgene gegen bestimmte Schädlinge für Kartoffeln im Allgemeinen. Diese unterliegen gemäss dem Freihandelsabkommen mit Korea, analog dem Patentgesetz und der Vorlage für die Revision des Patentgesetzes sowie der koreanischen Rechtslage, der Patentierungspflicht, während das Trips-Abkommen hier die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht zur Patentierung vorsieht.

4. Das Freihandelsabkommen mit Korea ermöglicht es, humanmedizinische Verfahren, die nicht am menschlichen Körper durchgeführt werden, zum Beispiel Laboranalysen, von der Patentierung gleich wie im Trips-Abkommen, im Europäischen Patentübereinkommen und in unserem Patentgesetz auszuschliessen. Es besteht aber für die dafür verwendeten Geräte und Medikamente eine Patentierungspflicht.

Es wurde also bestätigt, dass das Freihandelsabkommen mit der Republik Korea in Bezug auf die Patentierbarkeit von Tieren und Pflanzen nichts vorwegnimmt, und zwar nach ausgiebiger Diskussion, in der festgestellt wurde, dass das Freihandelsabkommen einer wirtschaftlichen Beziehung dient, die wir ausbauen wollen, und das Patentgesetz eine innenpolitische Angelegenheit betrifft. Es wurde auch festgehalten, dass das Abkommen mit Korea nicht über das hinausgeht, was schon bei früheren Freihandelsabkommen gemacht wurde, was in der Efta-Konvention steht oder in internationalen Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist. Wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Freihandelsabkommen mit Korea und dem Patentgesetz gibt, so gibt es einen solchen Zusammenhang auch mit den Freihandelsabkommen, die schon seit längerem unterzeichnet sind. Wenn wir also wegen unseres Patentgesetzes Probleme mit dem Freihandelsabkommen mit Korea bekommen [PAGE 510] würden, so hätten wir diese auch mit allen anderen Freihandelsabkommen, die wir unterzeichnet haben.

Schlussendlich wurde ein Antrag, die Behandlung des Geschäftes sei auszusetzen, bis die Revision des Patentgesetzes abgeschlossen sei - was eine Verzögerung von zwei bis drei Jahren bedeutet hätte -, mit 6 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt. Die Gesamtabstimmung erbrachte ein vergleichbares Resultat: 6 Stimmen für die Unterzeichnung, keine Stimme dagegen, aber 3 Enthaltungen.

Namens Ihrer Kommission bitte ich Sie, dem Freihandelsabkommen zuzustimmen.