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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-21

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-21

Wortprotokoll

Frau Garbani beantragt, dass nur ein Aufschub der Mitteilung, nicht aber ein Verzicht darauf möglich sein soll. Das ist als Wunsch sympathisch, aber rechtlich und praktisch nicht realisierbar. Der wichtigste Grund für den Verzicht im heutigen Recht ist die Unmöglichkeit, die Person zu erreichen; das gilt für den flüchtigen Täter oder die Person, die keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Man könnte jetzt argumentieren, dafür genüge der Aufschub auch. Es geht mir jedoch auch darum, dass ein Dossier einmal abgeschlossen werden kann. Wenn nach einer gewissen Zeit die Mitteilung immer noch nicht zustellbar ist, soll definitiv darauf verzichtet werden können.

Viel seltener ist der mit Absatz 4 Buchstabe b geregelte Fall; trotzdem ist diese Bestimmung unverzichtbar. Würde die Mitteilung eine Drittperson einer ernsthaften Gefahr aussetzen, weil zum Beispiel die überwachte Person weiss, dass nur eine einzige andere Person die überwachte Handy-Nummer gekannt hat, muss auch der Verzicht möglich sein; ein Aufschub genügt nicht.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Garbani abzulehnen.