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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-09-19

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-19

Wortprotokoll

Ich spreche für die APK wie folgt: Das vorliegende Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Dezember 1991 mit Finnland betrifft einerseits die Aufnahme von Bestimmungen zur vollständigen Entlastung der Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und andererseits eine Ausweitung des Informationsaustausches. Eine Erweiterung hat sodann die Amtshilfe erfahren.

Ausgangslage ist das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU, das am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Dieses beinhaltet zwei Punkte, nämlich die Amtshilfe und die Quellensteuersätze bei Dividenden, die in diesem Zusammenhang relevant sind. Wir lösen nun die Verpflichtungen, die wir im Rahmen der Zinsbesteuerung im Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber Finnland eingegangen sind, ein. Für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen - ab 20 Prozent - wird der Nullsatz vereinbart. Bei den übrigen Dividenden haben sich nicht so sehr aufgrund des Zinsbesteuerungsabkommens, sondern aufgrund des innerfinnischen Rechtes auch Änderungen ergeben. Die bisherige finnische Steuergutschrift an inländische Anteilseigner ist per Ende 2004 weggefallen - und damit auch die bessere Behandlung der Schweiz. Wir haben nun die gleichen Quellensteuersätze für Dividenden, die aus Finnland fliessen, wie für Dividenden, die aus der Schweiz fliessen. Im Übrigen hat Finnland auch auf die bisherige Wegzugsbesteuerung über drei Jahre verzichtet, die nur eine geringe Bedeutung hatte.

Entsprechend der Verpflichtung gemäss Zinsbesteuerungsabkommen gewährt die Schweiz eine Erweiterung der Amtshilfe in zwei Punkten:

1. Sie ist bereit, bei Steuerbetrug auch für die Zwecke des innerstaatlichen Rechtes Amtshilfe zu geben. Damit wird auch hier das Bankgeheimnis im Falle von Steuerbetrug durchbrochen. Dabei muss es wie im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ein Steuervergehen sein, das mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Im Bereich der direkten Steuern sind damit Steuerbetrug und Urkundenfälschung verbunden mit Steuerhinterziehung gemeint, im Bereich der indirekten Steuern ist Abgabebetrug gemeint. Festgehalten wird auch am Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit. Es werden keine Massnahmen eingeschlossen, die wie "fishing expeditions" der blossen Beweisausforschung dienen.

2. Für Holdinggesellschaften wird Amtshilfe im Sinne des Steuerharmonisierungsgesetzes geleistet. Diese geht nicht so weit wie bei Betrugsdelikten. Das Bankgeheimnis bleibt erhalten; und es werden nur Auskünfte erteilt, die sich in den Akten finden und keine besonderen Untersuchungsmassnahmen erfordern. Diese Regelung ist anwendbar für Handlungen, die nach Inkrafttreten des Abkommens begangen werden. Die übrigen Bestimmungen insbesondere der Dividendenbesteuerung können bereits ab dem 1. Januar 2006 angewendet werden, sofern das Protokoll dieses Jahr noch in Kraft tritt. Die Änderungen des Protokolls liegen insgesamt auf der Linie der bisherigen Abkommenspolitik.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates. In der Detailberatung werde ich keine Bemerkungen haben.

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