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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-09-19

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-19

Wortprotokoll

Zu Artikel 2 des Bundesbeschlusses habe ich gewisse Bemerkungen. Sie haben aber soeben Herrn Bundesrat Merz gehört, welcher über die begrenzte Vollstreckungshilfe für ausländische Steuerforderungen referiert hat. Ich wollte das unter Artikel 2 bringen. Weshalb?

Gemäss nun einigermassen bewährter Praxis untersteht das Protokoll dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung. Entscheidend ist dabei eben Artikel VII des Protokolls über eine begrenzte Vollstreckungshilfe bei ausländischen Steuerforderungen, welche die Schweiz hier Österreich in Form einer Lohnpfändung zu gewähren bereit ist, wenn es sich um rechtskräftig festgesetzte Steuern auf Vergütungen handelt, die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten unselbstständigen Arbeit bezogen hat. Herr Bundesrat Merz hat eben darauf hingewiesen - ich verzichte darauf. Aber eine solche Bestimmung über die Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen entspricht zwar der Linie, wie sie mit Artikel 24 des Betrugsbekämpfungsabkommens mit der EU nun etwas verfolgt worden ist. Sie ist aber von sehr begrenzter Bedeutung, da anderes Einkommen und andere Vermögenswerte von der Vollstreckungshilfe ausgeschlossen bleiben. Sie ist in dieser Form aber doch bisher noch in keinem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart worden, weshalb nun eben das Protokoll insgesamt dem fakultativen Referendum zu unterstellen ist.