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Gross Andreas · Nationalrat · 1999-12-21

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-21

Wortprotokoll

Wir erlassen Gesetze, und oft können wir uns zu wenig darum kümmern, wie diese vollzogen werden. Der Vollzug ist aber oft fast ebenso wichtig wie die Gesetzgebung selber. Deshalb ist es richtig, dass wir uns vermehrt auch um den Vollzug kümmern, weil einige von uns in dieser Beziehung gebrannte Kinder sind und oft Überraschungen erlebt haben. Das gilt einerseits für uns als Parlament, andererseits aber auch für den Bundesrat selber.

Die zweite Grundüberlegung dieser Parlamentarischen Initiative ist, dass eigentlich in der modernen Staatsrechtslehre, wie wir sie auch im Zusammenhang mit der Reform der Bundesverfassung diskutiert haben, die Abgrenzung zwischen Exekutive und Legislative nicht ganz trennscharf erfolgen kann. Neuerdings spricht man eher von einer "kooperativen Gewaltentrennung". Das heisst nicht, dass man an sich formell die Zuständigkeiten infrage stellt, aber so, wie der Bundesrat an der Gesetzgebung indirekt auch mitwirkt, kümmern wir uns indirekt - ohne in seine Zuständigkeit einzugreifen - um die Frage, wie das vollzogen werden soll, was wir hier gesetzgeberisch beschliessen.

In diesem Zusammenhang hat Herr Rhinow im Ständerat eine Parlamentarische Initiative eingereicht; der Ständerat hat sie behandelt und schlägt uns nun drei Änderungen des Geschäftsverkehrsgesetzes vor. Diese haben ihre eigenständige Bedeutung, und deshalb müssen wir nicht die Totalrevision des GVG abwarten, sondern können durchaus diese drei Änderungen vorziehen, die es uns erlauben, auch dem Vollzug der Gesetze vermehrt Nachachtung zu verschaffen.

Die erste Änderung betrifft Artikel 43 GVG. Hier geht es in Absatz 2bis darum, dass der Bundesrat in den Botschaften, die er uns unterbreitet, Überlegungen anstellen und Vorschläge unterbreiten soll, wie er die gesetzgeberischen Akte umsetzen will. Es geht also sozusagen um Transparenz, um eine vorzeitige Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Vollzug dessen organisiert und realisiert werden soll, was im Gesetz vorgeschlagen wird.

Die zweite Änderung betrifft Artikel 47a GVG. Dort geht es darum, Transparenz zu schaffen, indem die Kommissionen das Recht erhalten, eine Konsultation zum Entwurf einer Verordnung zu verlangen, wenn Vollzugsprobleme antizipiert bzw. erwartet werden oder man sich solche vorstellen könnte.

Die dritte Änderung betrifft eine Art Konsultationsrecht: In einer neuen Bestimmung (Art. 47bis Abs. 1bis) soll das Recht der Kommissionen festgehalten werden, dass sie zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit die Kantone und weitere betroffene Kreise zur Stellungnahme zum Gesetz und zum Vollzug einladen können.

Diese drei Gesetzesänderungen sind in der Kommission durch den Bundesrat zum Teil heftig bekämpft worden. Die Kommission ist aber einstimmig der Meinung, dass diese Gesetzesänderungen "weich", d. h. vorsichtig, sind, dass der Bundesrat keinen Anlass haben sollte zu meinen, wir wollten uns ungebührlich in seine Kompetenz einmischen. Wir gehen davon aus, dass er in der Gesetzgebung mitwirkt - mit einem grösseren Einfluss als dem, den wir jetzt ausüben würden, wenn diese drei Revisionspunkte in Bezug auf die Vollzugsordnung realisiert würden. Wir gehen auch davon aus, dass wir eine solche "weiche" Reform beispielsweise möglichen Vollzugsvorbehalten vorziehen, wie sie z. B. das Parlament im Kanton Solothurn gegenüber der Regierung hat, oder auch, wie es bereits von Frau Spoerry im Ständerat eingebracht wurde, dass z. B. die Kommissionen bzw. das Parlament das Recht haben, sogar über die Vollzugsbestimmung und die Verordnungen zu beschliessen. Gerade wenn man diese zwei viel weiter gehenden Vorschläge nicht begrüsst, sollte man sich einer solchen Mitsprachemöglichkeit des Parlamentes bei der Vollzugsordnung nicht verschliessen. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, diese drei kleinen Änderungen des GVG zu unterstützen.

Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Kommission zu folgen.

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