Altherr Hans · Ständerat · 2006-09-25
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-25
Wortprotokoll
Vielen Dank, dass auch die Kommissionsminderheit zu Wort kommt. Sie liess sich von drei grundsätzlichen Überlegungen leiten:
1. Der heutige Verfassungstext ist ungenügend.
2. Es besteht ein Bedürfnis, die Situation auf Verfassungsebene zu klären.
3. Die Initiative bringt diese Klärung nicht.
Zum ersten Punkt: Artikel 117 der Bundesverfassung lautet in der geltenden Fassung in Absatz 1: "Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung." Absatz 2 lautet: "Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären." Aus Artikel 3 der Verfassung ist zu schliessen, dass alles andere im Bereich des Gesundheitswesens Sache der Kantone ist. Aus dieser Rechtslage ergeben sich zwangsläufig Abgrenzungsprobleme. So ist es z. B. aus meiner Sicht sehr fraglich, ob der Bund im Rahmen seiner bisherigen Kompetenzen die Kantone verpflichten konnte, Spitalplanungen zu erstellen. Es gäbe weitere Beispiele; ich verzichte darauf, sie zu nennen.
Zum zweiten Punkt: Es besteht ein Bedürfnis nach Klärung auf Verfassungsebene. Das zeigt sich bereits in den soeben angestellten Überlegungen. Dazu kommen die verschiedenen Initiativen, die hängig sind oder vom Volk in der Vergangenheit abgelehnt wurden. Es ist unerlässlich, von den Stimmberechtigten früher oder später einmal eine Aussage darüber zu bekommen, ob sie die Gesundheitspolitik in der bisherigen Ausrichtung wollen oder nicht.
Zum dritten Punkt: Die Initiative bringt diese Klärung nicht. Sie weist erhebliche Mängel auf. Sie ist eine Abbauvorlage, weil sie tiefere Prämien verspricht. Das hat der Kommissionssprecher bereits ausgeführt. In diesem Punkt war sich die grosse Mehrheit der Kommission auch einig.
Ich werde Ihnen im Folgenden den Gegenentwurf kurz darstellen, dann einige Ausführungen zur Frage machen, wie es bei dessen Annahme formell und zeitlich weitergehen würde, und schliesslich werde ich einige politische Überlegungen anstellen. Zum Inhalt der Vorlage verweise ich auf den Kommissionsbericht vom 12. September 2006, den Sie erhalten haben. Ich danke der knappen Kommissionsmehrheit dafür, dass sie der Minderheit den Raum liess, die Verfassungsartikel ausführlich zu erläutern.
Aus gesetzestechnischen Gründen wurde der bisherige Artikel 117 zweigeteilt. Dabei bleiben die bisherigen Bestimmungen über die Unfallversicherung in diesem Artikel 117 unverändert bestehen. Für die Krankenversicherung wird ein neuer Artikel 117a vorgeschlagen, der im Wesentlichen die auf Gesetzesstufe geltende Rechtslage festhält. Die Regelungstiefe würde neu etwa derjenigen anderer Verfassungsbestimmungen im Sozialversicherungsrecht entsprechen, z. B. Artikel 112 über die AHV, Artikel 113 über die berufliche Vorsorge und Artikel 114 über die Arbeitslosenversicherung. Einige Punkte erhalten mehr Gewicht, weil sie auf Verfassungsstufe festgehalten werden, z. B. dass die zu vergütenden Leistungen in Listen festgehalten werden können und insbesondere auch die Erwähnung der Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Einiges ist in dieser Form neu. Es stimmt also nicht, dass der Gegenvorschlag gar nichts Neues bringt; einiges ist neu. Ich darf dabei in erster Linie auf Artikel 117a Absatz 2 Litera e des Entwurfs hinweisen: Hier sind bei der Zulassung der Leistungserbringer, also im Wesentlichen der Ärzte und Ärztinnen, zwei Kriterien hervorgehoben und als Ziele erwähnt, nämlich das Ziel der qualitativ hochstehenden Versorgung und das Ziel des Wettbewerbes. Mit dem Begriff des Wettbewerbes wird nicht direkt gesagt, dass der Vertragszwang aufgehoben werden soll; die Stossrichtung ist aber doch klar. Das System selbst müsste dann auf Gesetzesebene geregelt werden.
Zwei weitere Bestimmungen sind neu: zum Ersten die ausdrückliche Erwähnung der Eigenverantwortlichkeit der Versicherten in Artikel 117a Absatz 2 Litera c. Dieser sehr wichtige Grundgedanke wurde bisher nirgends so festgehalten. Zum Zweiten ist es die Regelung der Finanzierung, die Sie in Absatz 3 finden. Dort steht namentlich neu, dass der Bund zwingend eine Prämienverbilligung anbieten muss und dass er dies zusammen mit den Kantonen regeln muss.
Der Entwurf ist ein Zwischenergebnis in dem Sinne, dass er - wenn Sie ihm zustimmen - im weiteren Verfahren noch vertieft und ergänzt werden kann. So ist es insbesondere auch möglich, den Bereich der Prävention aus einer im Nationalrat hängigen parlamentarischen Initiative hineinzunehmen. Die Kommission hat den Gegenvorschlag in ihrer Augustsitzung artikelweise beraten. Ausser einigen redaktionellen Änderungswünschen, die in der Folge berücksichtigt werden konnten, wurden vonseiten der Kommission keine Einwendungen erhoben. Die überarbeitete Fassung wurde dann in der Sitzung vom 12. September 2006 in der Schlussabstimmung mit 6 zu 5 Stimmen abgelehnt. So viel zum Inhalt des Gegenvorschlages.
Sie sehen, dass die Kommission mit wechselnden Mehrheiten entschied. Der Kommissionssprecher hat das bereits ausgeführt. Zunächst wurde mit 6 Stimmen eine Subkommission eingesetzt, die den Auftrag erhielt, den Gegenvorschlag auszuarbeiten, dann wurde in der Augustsitzung mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung auf den Vorschlag der Subkommission eingetreten, und der Vorschlag wurde ohne grössere Kontroversen behandelt. Die Ablehnung in der Schlussabstimmung in der darauffolgenden Sitzung hat mit zwei Abwesenheiten zu tun. In der ordentlichen Besetzung hätte eine ebenso knappe Mehrheit für den Gegenvorschlag resultiert.
Zum weiteren Vorgehen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht: Sie entscheiden heute über zwei Fragen: Sie nehmen zur Initiative Stellung und behandeln die Frage, ob Sie ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellen wollen. Wenn Sie auf einen Gegenvorschlag verzichten, wie das die Kommissionsmehrheit vorschlägt, dann ist er wohl endgültig vom Tisch, da der Nationalrat in der nächsten Session entscheiden muss. Deshalb wird er sicher nicht die Zeit haben, selber einen solchen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Wenn Sie ihn annehmen, was ich namens der Kommissionsminderheit beantrage, wird sich der Nationalrat in der Wintersession dazu zu äussern haben. Stimmt er grundsätzlich zu, dass dem Volk ein Gegenvorschlag zu unterbreiten ist, wird er unseren Entwurf im Laufe des nächsten Jahres verfeinern und ergänzen. Die Volksabstimmung, die ohne Gegenvorschlag im nächsten Jahr stattzufinden hätte, würde dann im Jahre 2008 abgehalten. Im Laufe des Prozedere könnte auch der grösste Mangel des bisherigen Verfahrens geheilt werden. Es könnte und müsste dann nämlich eine Vernehmlassung bei den Kantonen durchgeführt werden. Dazu war die Zeit bisher zu knapp.
Die politischen Überlegungen - und ich komme damit zum Schluss - muss jeder von uns selbst anstellen. Die Meinungen sind wahrscheinlich nicht nur in der Kommission, sondern auch im Rat geteilt. Wer will, dass die Stimmberechtigten Gelegenheit erhalten, sich zur Frage zu äussern, ob die Gesundheitspolitik auf dem richtigen Weg ist, der sollte zustimmen. Zustimmen sollten auch diejenigen, die finden, die Grundzüge der Gesundheitspolitik seien ebenso wie diejenigen anderer sozialversicherungsrechtlicher Bereiche in der Verfassung aufzuführen.
Kein Ablehnungsgrund ist aus meiner Sicht die Begründung, die ich in der Kommission gehört habe, man brauche keine Angst vor der Initiative zu haben und müsse ihr deshalb keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Angst vor der Initiative war und ist kein Motiv für die Ausarbeitung des Gegenvorschlages. [PAGE 721]
Weiter wurde in der Kommission gesagt - wir haben es vom Kommissionssprecher und auch vom Herrn Bundesrat gehört -, wenn schon, müsse man dem Volk etwas Neues und auch einen Richtungswechsel in der Gesundheitspolitik vorlegen. Mit dieser Begründung können Sie den Gegenvorschlag ebenfalls nicht ablehnen, jedenfalls dann nicht, wenn Sie nicht genau wissen, wie dieser Richtungswechsel aussehen soll.
Weiter wurde gesagt, der Vorschlag bringe keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht, er habe nur psychologische Wirkung. Dass dies nicht zutrifft, habe ich ausgeführt. Der Gegenvorschlag behindert und verzögert schliesslich die laufenden Reformbemühungen auf Gesetzesebene in keiner Weise. Er kann also auch nicht mit dieser Begründung abgelehnt werden.
Zu Frau Fetz noch: Der Gegenvorschlag äussert sich in keiner Art und Weise zur Komplementärmedizin. Wenn Sie ihn annehmen, könnte diese ohne weiteres später in den erwähnten Listen aufgeführt werden oder eben nicht aufgeführt werden. Eine Äusserung zur Komplementärmedizin ist im Gegenvorschlag also nicht enthalten.
Aus all diesen Überlegungen heraus ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen, die Initiative also abzulehnen und ihr einen Gegenvorschlag entgegenzustellen.