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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-09-26

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-09-26

Wortprotokoll

Die Frage, die Herr Frick mit seiner Motion aufwirft, ist eine schwierige Frage. Sie ist deshalb schwierig, weil auf der einen Seite die Situation von unmündigen und mündigen, in Ausbildung stehenden Kindern und auf der anderen Seite die Situation derer zu beurteilen ist, die für diese Ausbildung aufkommen - im Verhältnis zum Ehestand oder Zivilstand. Diese beiden Ebenen muss man auseinanderhalten. Wir planen ja derzeit - das sage ich gleich zu Beginn -, Ihnen noch dieses Jahr die Frage zu unterbreiten, ob Sie eine Individualbesteuerung wollen oder ob Sie auf der Schiene der Ehepaarbesteuerung, des Splittings, fahren wollen. Die Frage, die Herr Frick aufwirft, wäre leichter zu beantworten, wenn man die Individualbesteuerung einführte, das sage ich vorweg. Es könnte sein, dass das je nachdem, welches Schicksal die Motion jetzt dann hier im Rat erleidet, anders gelöst wird.

Heute muss ich Ihnen sagen, dass ich die Motion ablehnen würde. Ich würde das deshalb tun, weil sie einerseits auf eine Gleichstellung der volljährigen und in Ausbildung stehenden Kinder und der minderjährigen Kinder abzielt und dies letztlich eben dann doch nicht erreicht und weil andererseits die Situation von Geschiedenen und Verheirateten hier nicht sauber getrennt ist.

Die heutige Situation ist ja die: Das Recht der direkten Steuer geht vom Grundsatz aus, dass eine steuerpflichtige Person, die in einer ungetrennten, ungeschiedenen Ehe lebt, die Leistungen, die sie in Erfüllung von familienrechtlichen Verpflichtungen erbringt, nicht vom Einkommen abziehen kann. Das kann man nicht tun. Unterhaltsleistungen, die bei intakter Ehe an unmündige und an mündige Kinder erbracht werden, sind keine abziehbaren Lebenshaltungskosten. Das ist die Situation bei Ehe mit schulpflichtigen Kindern. Eigentlich würden diese Grundsätze auch für Unterhaltsleistungen von Geschiedenen zugunsten von Kindern gelten - oder Sinn machen. Der geschiedene Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann denn auch seine eigenen Unterhaltsleistungen an das Kind nicht vom Einkommen abziehen. Das ist in der Tat so.

Aber der Gesetzgeber hat eine Ausnahme von diesem Grundsatz eingeführt. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Unterhaltsbeiträge für ein unmündiges Kind, das nicht bei der steuerpflichtigen Person wohnt. In solchen Situationen können vom Leistenden alle Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht werden. Im Gegenzug muss derjenige Elternteil, welcher die Unterhaltsleistungen erhält, diese versteuern.

Betrachtet man nun dieses heute geltende System der Besteuerung von Alimenten bezüglich gemeinsam veranlagten Ehepaaren und geschiedenen Ehepaaren, dann ist augenfällig, dass die gemeinsam veranlagten Ehepaare gegenüber den geschiedenen Ehepaaren in zweifacher Hinsicht benachteiligt sind:

1. Gemeinsam veranlagte Ehepaare können im Unterschied zu geschiedenen die Unterhaltsleistungen an unmündige Kinder - wie ich vorhin gesagt habe - nicht in Abzug bringen.

2. Gemeinsam veranlagten Ehepaaren steht sowohl für unmündige wie auch für mündige Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, nur der Kinderabzug zur Verfügung, mehr nicht. Geschiedenen hingegen, die Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind erbringen, stehen zwei Abzüge zu. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann nämlich einmal den Kinderabzug geltend machen, und derjenige Elternteil, der die Alimente bezahlt, kann den Unterstützungsabzug geltend machen. Diese Ungleichheit sollte man nicht noch vergrössern.

Bei dieser Ausgangslage kommt der Bundesrat deshalb zum Schluss, dass die steuerliche Gleichbehandlung der Alimentenzahlungen zugunsten mündiger und unmündiger Kinder nur zu einer scheinbaren Gleichbehandlung führen würde, und sie würde im Gegenteil die bestehende Ungleichbehandlung von Ehepaaren, die in intakter Ehe leben, noch ausdehnen. Eine punktuelle Änderung, die sich offenbar auf das Steuerharmonisierungsgesetz und auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bezieht, ist aus Sicht des Bundesrates daher nicht sachgerecht. Es wird zwar möglicherweise ein Problem gelöst, aber es werden zwei andere entstehen.

Deshalb beantragen wir Ihnen, diese Motion abzulehnen. Wenn Sie sie aber annehmen, wäre der nächste Zeitpunkt, um darüber wieder nachzudenken, die Einführung der Individualbesteuerung.