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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-09-28

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-09-28

Wortprotokoll

Den Ausführungen des Antragstellers entnehme ich, dass er eine andere Auslegung dieses Gesetzes vornimmt, als sie hier drin enthalten ist. Es heisst nicht, dass dann die Ansprüche des Kantons auf Bezahlung verfallen, sondern es heisst lediglich, dass der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite ausserordentliche Kosten abdeckt. Diese Formulierung haben wir überall dort, wo die Budget-, Zahlungs- und Rechnungshoheit des Parlamentes gilt. Bei dem von Ihnen erwähnten Fall, bei der Krankenkasse, ist es anders: Dort wird abgegolten, ob diese Beschlüsse vorhanden sind oder nicht; dies, weil das Gesetz vorsieht, dass bezahlt wird. Wenn es viele Kranke, viele Aufwendungen gibt, ist zu bezahlen; das Parlament kann Nein sagen, aber dann handelt es rechtswidrig.

Hier handelt es sich um Dinge, die budgetierbar sind - sie sind nämlich zu einem grossen Teil budgetierbar -, und dann sind die Kredite gegeben, oder es braucht irgendeinen Nachtragskredit, oder es fällt in die nächste Periode - aber die Kantone haben ihren Anspruch. Interessanterweise ist [PAGE 797] dieser Vorbehalt ja nur bei Artikel 17 gemacht worden. Das Gleiche gilt für Artikel 257 desselben Gesetzes. Immer dann, wenn es Zahlungen sind, bei denen man sich auf bewilligte Kredite des Parlamentes stützen kann und will - wenn es eine Möglichkeit gibt -, ist diese Formulierung gang und gäbe. Sie müssen sehen: Würde man es nicht tun, gäbe man der Verwaltung einen Freipass zu sagen: Wir bezahlen, unabhängig davon, ob es bewilligt wurde oder nicht. Das sollte man gerade in einem solchen Fall unterlassen, man kann nämlich sehr wohl auch Kosten im polizeilichen Bereich steuern.

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