Lexipedia

Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-09-28

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-09-28

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, da ja nun zu diesem Geschäft ein Minderheitsantrag vorliegt, zunächst einige allgemeine Bemerkungen zur Gewährleistung: Gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung - und damit auch für deren allfällige Änderungen - die Gewährleistung des Bundes einzuholen. Zuständig für die Gewährleistung ist die Bundesversammlung. Sie entscheidet auf entsprechenden Antrag des Bundesrates. Im Rahmen der Gewährleistung wird geprüft, ob die neue Kantonsverfassung oder eine allfällige Partialrevision einen Widerspruch zum Bundesrecht aufweisen. Mit dem Bundesrecht ist das gesamte Bundesrecht gemeint, also die Bundesverfassung, Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie auch völkerrechtliche Verträge. Möglich sind auch Gewährleistungen unter Vorbehalt sowie Teilgewährleistungen bzw. eine Verweigerung der Gewährleistung lediglich für fehlerhafte, das heisst bundesrechtswidrige Teile. Möglich ist grundsätzlich auch ein Widerruf des Gewährleistungsbeschlusses.

In der Kommission wurde eine lange Diskussion über Paragraf 31 Absatz 3 der basel-städtischen Verfassung geführt. Diese Bestimmung lautet: "Er" - gemeint ist der Staat bzw. der Kanton Basel-Stadt - "wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken." Worin, so stellte sich in der Kommission die Frage, könnte nun allenfalls in dieser Bestimmung eine Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden?

Zunächst negativ ausgedrückt - und hier ist sich die Kommission einig - nicht in einer Verletzung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. Konkret: Gemäss Artikel 90 der Bundesverfassung ist zwar die Kernenergie Sache des Bundes - und zwar geht es um eine umfassende Zuständigkeit des Bundes, im Bereich der Kernenergie legiferieren zu können -, diese Zuständigkeitsbestimmung schliesst nun aber nicht aus, dass die Kantone allenfalls eine andere Politik im Bereiche der Kernenergie vertreten können. Offensichtlich ist auch - und auch hier besteht in der Kommission Einigkeit -, dass das Postulat von Paragraf 31 Absatz 3, der Kanton Basel-Stadt "hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken", nicht bundesrechtswidrig ist.

Fraglich ist somit nur, aber immerhin, und hier gehen Mehrheit und Minderheit auseinander, ob die Formulierung "Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie" - gemeint ist wiederum der Kanton Basel-Stadt - bundesrechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang ist nicht die Zuständigkeitsbestimmung in Artikel 90 der Bundesverfassung angesprochen - ich habe es bereits erwähnt -, sondern angesprochen ist der in Artikel 44 der Bundesverfassung verankerte Grundsatz, wonach Bund und Kantone zusammenarbeiten und einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Es geht aus der Sicht der Kantone um die sogenannte Bundestreue.

Zulässig ist ohne Zweifel, dass der Kanton Basel-Stadt beziehungsweise seine zuständigen Organe sowohl bei der Formulierung der Energiepolitik als auch bei deren Umsetzung im vorgegebenen rechtlichen Rahmen sich in dem Sinne äussern und handeln können, dass auf die Nutzung von Kernenergie verzichtet werden solle. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gerade im Bereich der Kernenergie die Gesetzgebung - konkret: das Kernenergiegesetz - ausdrücklich vorsieht, dass die Standortkantone vor der Erteilung einer Rahmenbewilligung angehört werden müssen und dass ihren Anliegen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Im Weiteren ist im Kernenergiegesetz vorgesehen, dass der Entscheid über die Erteilung der Rahmenbewilligung dem fakultativen Referendum untersteht.

Klar nicht zulässig - ich wiederhole: klar nicht zulässig - wäre jedoch Paragraf 31 Absatz 3 der Kantonsverfassung von Basel-Stadt als Grundlage für eine Verhinderungspolitik. Die Kantone können wohl mit den ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten - Vernehmlassung, Kantonsinitiative, Kantonsreferendum - auf eine Änderung der Politik hinwirken, sie dürfen aber bundesrechtliche Entscheide, welche von den zuständigen Organen in den dafür vorgesehenen Verfahren ergangen sind, nicht unterlaufen, und sie dürfen deren Vollzug nicht verhindern. Dies gilt namentlich auch für energiepolitische Entscheide im Bereich der Kernenergie, und dies wird zum Beispiel namentlich dann für das StromVG gelten, wenn dieses dann einmal in Rechtskraft erwachsen sein wird.

Bei der Formulierung in Paragraf 31 - "Er", gemeint ist der Kanton Basel-Stadt, "wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie" - ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit der Begriff "Nutzung" in einem weiten, politischen Sinn zu verstehen. Gemeint ist, dass die Energieversorgung inskünftig nach Möglichkeit ohne Kernenergie zu erfolgen hat. Diesen Standpunkt zu vertreten und danach im vorgegeben erlaubten Rahmen zu handeln ist dem Kanton Basel-Stadt beziehungsweise dessen zuständigen Organen gestattet. Ob dieses Ziel dann auch verwirklicht werden kann, ist natürlich eine andere Frage, die aber hier nicht zur Diskussion steht. Nicht zulässig hingegen wäre ein Verhalten, das beispielsweise einem im Kanton Basel-Stadt domizilierten Stromkonsumenten, insbesondere einem Unternehmen, verbieten würde, Kernenergie zu beziehen.

Weshalb wurden früher ähnliche Bestimmungen der Kantone Genf und Baselland nur mit Vorbehalt gewährleistet? Sie haben dies der Botschaft entnehmen können. Die Formulierungen in der Verfassung des Kantons Genf und der Verfassung des Kantons Baselland waren gegenüber der Formulierung in der vorliegenden Verfassung des Kantons Basel-Stadt deutlich strenger. Die Formulierung beispielsweise in der seinerzeitigen Revisionsvorlage des Kantons Genf ging dahin, dass die kantonalen Behörden sich mit allen juristischen und politischen Mitteln gegen die Kernenergie zu wenden hatten: "Les autorités cantonales s'opposent par tous les moyens juridiques et politiques à leur disposition ....", so lautete diese Bestimmung, und die entsprechende Formulierung des Kantons Baselland ging in eine ähnliche Richtung. Dort, bei der seinerzeitigen [PAGE 791] Revisionsvorlage des Kantons Baselland, gab es noch ein zusätzliches Element, nämlich die Verpflichtung, der Kanton Baselland habe sich insbesondere auch gegen die Erstellung von Nuklearanlagen in Nachbarkantonen zu wenden, was in föderalistischer Hinsicht nicht ganz ohne Belang ist.

Gestatten Sie mir schliesslich noch die Feststellung, dass im Grunde genommen materiell zwischen der Meinung der Mehrheit und jener der Minderheit kein grosser oder überhaupt kein Unterschied besteht. Die Mehrheit vertraut dem Kanton Basel-Stadt und seinen Behörden, dass man im Sinne von Artikel 44 der Bundesverfassung nicht gegen Bundesrecht verstossen wird. Die Minderheit hingegen zeigt zwar nicht die Rote, aber immerhin die Gelbe Karte.

Ich stelle abschliessend eine Frage, die von einem Mitglied der Kommission gestellt wurde. Würden wir bei der Gewährleistung auch einen Vorbehalt anbringen, wenn beispielsweise der Kanton Aargau eine entsprechende Revision seiner Kantonsverfassung unterbreiten würde und dort stehen würde: "Der Kanton setzt sich für die Nutzung der Kernenergie ein"?

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2006-09-28 | Lexipedia | Lexipedia