Lexipedia

Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2006-10-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2006-10-02

Wortprotokoll

Ich möchte, wenn ich das tun darf, zunächst noch etwas zum vorherigen Absatz präzisieren, bei welchem der Eindruck entstand, Herr Schmid und ich seien verschiedener Meinung: Wenn eine bestehende Wohnung genutzt wird, dann gilt es natürlich auch für Wohnräume. Aber dem ist nicht so, wenn eine bisherige Scheune umgenutzt würde; diese kann also nicht für eine zweite Wohnung oder für eine Erweiterung des Wohnraumes gebraucht werden - damit die Antwort so klar ist.

Jetzt zum Absatz, der hier zur Diskussion steht: Wenn man diesen Absatz 1bis streichen würde, dann könnten nur jene landwirtschaftlichen Gewerbe Agrotourismus anbieten, die zwingend auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sind, um überleben zu können. Florierenden Betrieben hingegen, die [PAGE 812] für Agrotouristen besonders attraktiv sind, würden dann derartige Aktivitäten von Bundesrechts wegen untersagt. Mit einer solchen Regelung würden wir der Landwirtschaft, in deren Interesse wir ja das Gesetz revidieren wollen, keinen guten Dienst erweisen.

Der Befürchtung, dass durch diese Bestimmung ungleich lange Spiesse im Wettbewerb geschaffen würden, trägt der Nationalrat besser Rechnung, indem er diesen Artikel 24b noch um Absatz 1quater ergänzt hat. Daraus ersehen Sie, dass es natürlich nicht so ist, dass Gewerbetreibende sich dann an Gesetze halten müssten, an die sich die Landwirte nicht halten müssten. Das Gewässerschutzgesetz z. B. gilt dann natürlich für beide; da kann nicht der Bauer irgendwelchen Schmutz oder verbotene Substanzen ins Wasser gelangen lassen, während der Spengler eine grosse Schutzvorrichtung machen muss. Das Gewerbegesetz, das Arbeitsgesetz oder die Familienzulagen, das alles gilt natürlich; hier gibt es nicht verschieden lange Spiesse.

Ebenso müssen Sie Absatz 2 in Erwägung ziehen, er ist auch wichtig. Dort steht, dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin selbst geführt werden kann; das ist ganz ausdrücklich geregelt. Es kann jetzt hier also nicht unmässig Personal angestellt werden, um in eine Konkurrenz zu Gewerbetreibenden zu treten.

Von daher ist dieser Absatz 1bis nach diesem neuen Konzept durchaus wichtig.