Lauri Hans · Ständerat · 2006-10-03
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-03
Wortprotokoll
Nachdem Kollege Schweiger uns eindrücklich die gruppendynamischen Aspekte der Kommissionsarbeit dargestellt hat, habe ich als einer, der eben nicht zu dieser Gruppe gehört, fast Hemmungen, hier das Wort zu ergreifen. Ich ergreife es auch nicht als Vertreter irgendwelcher Lobbys, sondern schlicht und einfach als liberaler Mensch, der die Haltung "So viele staatliche Regelungen wie nötig" vertritt, ohne Wenn und Aber, aber eben gleichzeitig auch die Haltung "Nur so viele Regelungen, wie wirklich nötig sind".
Unsere Kommission schlägt uns bei Artikel 18 im Vergleich zur Fassung des Bundesrates und des Nationalrates eine Reihe von Änderungen vor. Wir sind hier sicher bei einem der Kernstücke der Revision. Es sei vorausgeschickt, dass ich mit dieser nationalen Netzgesellschaft an sich natürlich überhaupt keine Probleme habe. Einer der Angelpunkte der Änderungen steht in Absatz 2, und dazu äussere ich mich: Hier will die Kommission normieren, die Netzgesellschaft müsse Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein. Ich stelle dazu keinen abweichenden Antrag, bitte jedoch den Nationalrat, die Frage, ob die Netzgesellschaft wirklich zwingend Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein müsse, noch einmal gründlich zu prüfen. Die Argumente, welche die Kommission zu ihrer Auffassung führten, haben wir im Rahmen der Eintretensdebatte und dann auch direkt vor der Behandlung dieses Artikels vom Kommissionspräsidenten und auch von Kollege Schweiger gehört: nämlich Erhaltung der Versorgungssicherheit, höhere Effizienz, Wahrung der Unabhängigkeit und zuletzt auch noch Bewahrung vor der Gefahr überholter Gewinne wegen der Monopolsituation.
Bundesrat und Nationalrat waren noch der Auffassung, auf die Übertragung des Eigentums könne verzichtet werden. Dass dieser Netzbetreiber das Eigentum an den Höchstspannungsnetzen erwerbe, sei nicht nötig, schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft, es genüge die Schaffung einer rechtlich unabhängigen Betreibergesellschaft; das Gesetz verbiete es jedoch nicht, das Eigentum zu übertragen. Mit anderen Worten: Bundesrat und Nationalrat sprachen sich für eine Lösung auf tieferem Regulierungsniveau und für die Freiwilligkeit weitergehender Bindungen aus, eine Position, die ich grundsätzlich einmal aus liberaler Sicht unterstütze und für die ich die folgenden Argumente aufführen möchte:
1. Die nationale Netzgesellschaft hat einen reinen Betreiberauftrag. Andere Aufträge, die für das Eigentum zwingend erforderlich wären, sind in Artikel 19 über die Aufgaben dieser nationalen Netzgesellschaft nicht zu sehen. Wäre beispielsweise die Produktion eines einheitlichen Regelwerkes ein solches Hindernis, so könnte diese Hürde problemlos übersprungen werden.
2. Die Gefahr der Abschöpfung überhöhter Gewinne durch die verschiedenen Eigentümer des Übertragungsnetzes besteht angesichts der Artikel 14ff. über die Netznutzungsentgelte und die anrechenbaren Kosten meines Erachtens kaum. Sollte es trotzdem zu Schwierigkeiten kommen, kann die Elcom als Regulator einschreiten. Gemäss Artikel 21 ist sie insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über die Nutzungstarife und -entgelte und die Elektrizitätstarife. Mindestens habe ich ihre Position so verstanden.
3. Die Versorgungssicherheit scheint mir gemäss Absatz 2 von Artikel 18 in der Fassung von Bundesrat und Nationalrat gesichert. Verlangt wird hier, dass der Übertragungsnetzbetreiber eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz sein müsse und dass das Kapital mehrheitlich von schweizerischen Unternehmen beherrscht sein müsse. Sollten weitere Sicherungen im Rahmen des Konzeptes von Bundesrat und Nationalrat nötig sein, was man nicht völlig ausschliessen kann, das gebe ich zu, so würde ich eben hier den Nationalrat - bevor Eigentum übertragen werden muss - bitten, sich mit der Frage von allfälligen zusätzlichen Sicherungen noch einmal zu befassen. Erwähnt sei hier, dass im Notfall die nationale Netzgesellschaft ja sogar das Enteignungsrecht beanspruchen kann.
4. Als Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes kennen die Überlandwerke ihre Netze am besten. Ich glaube deshalb, sie bieten Gewähr für einen sachgerechten Unterhalt und Weiterausbau.
5. Zum letzten Aspekt: Sowohl Herr Schweiger wie auch der Kommissionspräsident haben darauf hingewiesen, wie sich die Vertreter dieser sieben Gesellschaften vor der Kommission geäussert haben und wie da offenbar ein gewisser dynamischer Prozess in Richtung Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Wie das genau war, kann ich natürlich nicht sagen. Ich habe einfach in meinen Akten einen Brief vom 8. September 2006, wo zuhanden der Kommission von diesen Gesellschaften gesagt wird, man bevorzuge an sich die Lösung von Bundesrat und Nationalrat. Wie gesagt, ich will mich hier nicht versteifen, ganz bewusst nicht, angesichts der sehr gründlichen Arbeit, welche die Kommission gemacht hat. Ich möchte aber eben auch bitten, dass der Nationalrat die Frage noch einmal prüft. Persönlich werde ich mir dann meine Meinung im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens bilden.
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