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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-10-05

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-05

Wortprotokoll

Ich hoffe gerne auf eine kürzere Diskussion zu Artikel 7b als zu Artikel 7a, aber es geht mir bei meinem Antrag primär auch lediglich um eine Klarstellung und Verdeutlichung.

Der Nationalrat, die Kommission und auch unser Rat haben beschlossen, den Anteil der erneuerbaren Energie mengenmässig zu erhöhen. Demgemäss soll die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5400 Gigawattstunden erhöht werden. Das Hauptinstrument zu dieser Zielerreichung ist die kostendeckende Einspeisevergütung; darüber haben wir jetzt lange gesprochen. Ergänzend dazu will die Kommission zur Zielerreichung Lieferquoten für Elektrizität aus erneuerbaren Energien gesetzlich vorschreiben: Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden verpflichtet, eine bestimmte jährliche Mindestmenge an ihre Kunden zu verkaufen. Ab 2016 soll dies in verbindlicher Weise erfolgen und bei Nichterfüllung mit Sanktionen verbunden werden.

Unter der Formulierung der Kommission "Lieferung jährlicher Mindestmengen" könnte sehr wohl eine Gesamtlieferquote verstanden werden. Meine Aussage stützt sich darauf, dass der Bundesrat in seinem Entwurf eine Steigerung des prozentualen Anteils der erneuerbaren Energien am Endverbrauch gefordert hatte. Wir haben wie erwähnt nun eine quantitative Zielsetzung in der Höhe von 5400 Gigawattstunden beschlossen, deshalb ist es im Sinne der Präzisierung folgerichtig, die Massnahmen zur Zielerreichung in Artikel 7b ebenfalls und in aller Klarheit auf die in Artikel 1 geforderte Zubaumenge zu referenzieren. Es versteht sich im Übrigen, dass die Zubaumenge nicht durch gleichzeitigen Abbau andernorts unterlaufen werden kann.

Würden wir bei der Formulierung der Kommission bleiben, könnten nicht zuletzt beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen resultieren: Die Stromversorger mit einem historisch hohen Anteil an erneuerbaren Energien im Portefeuille würden automatisch zu den Gewinnern gehören, jene mit einem tiefen Anteil zu den Verlieren. Das Gleichbehandlungsprinzip würde in einer recht fatalen Weise verletzt. Die Unternehmen mit bisher wenigen erneuerbaren Energien müssten schlussendlich die Zeche bezahlen, und da wären dann nicht zuletzt auch die Kantone als Eigentümer solcher Unternehmen und Anlagen die Verlierer, die Mitverlierer. Gewisse Stromversorger hingegen müssten wohl gar nicht zusätzlich tätig werden; und auch dies wäre nicht im Sinne des Erfinders. Damit das Ziel tatsächlich erreicht werden kann, müssen alle einbezogen werden, müssen alle ihre Anstrengungen unternehmen.

Ich bitte Sie deshalb, diesem klarstellenden Antrag zuzustimmen.

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