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Vischer Daniel · Nationalrat · 2006-12-13

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2006-12-13

Wortprotokoll

Auch die grüne Fraktion beantragt Ihnen einstimmig, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.

Die Bestimmung, die die Minderheit will, jene des Ständerates, wirft verschiedene Fragen auf:

1. Zum Ort der Bestimmung: Anders als bei der letzten Debatte handelt es sich hier nicht um eine Auslegungsbestimmung für die Gerichte, sondern lediglich für die Behörden, die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung befasst sind. Schon die Bestimmung betreffend den Wechsel des Ortes zeigt eigentlich, dass sich die Befürworter dieser Bestimmung offenbar gar nicht ganz klar darüber sind, was sie damit wollen und auf welche rechtsanwendenden Behörden sie sich überall im Gesetz beziehen soll. Offenbar geht es ihnen lediglich darum, ein Zeichen zu setzen, allerdings eines, das rechtlich nicht in eine sinnvolle Zukunft führt.

2. Die Anlage unserer Rechtsordnung kennt eine klare Hierarchie. Sie besagt, dass Bundesrecht kantonales Recht bricht. Ebenfalls kennt unsere Rechtsordnung die Einheit von Rechtsstaat und Demokratie. Diese beiden Elemente führen letztlich aber auch zur Schlussfolgerung, dass ein Volksentscheid, der Bundesrecht in Umweltfragen widerspricht, klar gesetzeswidrig ist.

Schon aus dieser Optik heraus ist es falsch, wenn hier der Anschein erweckt wird, dass ein demokratischer Entscheid unterer Stufe, der potenziell Bundesrecht bricht, bei der Auslegung einer Bundesrechtsbestimmung in die Gewichtung einbezogen werden kann. Genau das ist ja letztlich das Ziel jener, die diese Bestimmung in das Gesetz aufnehmen wollen. Sie wollen eigentlich den Vorrang der Demokratie gleich welcher Stufe gegenüber der Rechtsordnung höherer Stufe in einem gewissen Sinne durchsetzen. Das ist übrigens ein Problem, das wir nicht nur beim Verbandsbeschwerderecht kennen - wir kennen es auf Verfassungsstufe beispielsweise im Falle der Frage der Verwahrung usw. -, und genau hier verlangt die Verfassung vom Gesetzgeber Klarheit in seiner Legiferierung. Deswegen verlangt diese Klarheit, dass Einbrüche wie diese hier nicht geduldet werden dürfen.

Im Übrigen ist es klar, dass es in der Rechtsprechung keine Zweifel daran gibt, was öffentliches Interesse ist. Der Begriff "öffentliches Interesse" hat sich in der bundesrechtlichen Rechtsprechung durchgesetzt, sodass es in einem Spezialgesetz keiner zusätzlichen Auslegungshilfe mehr bedarf.

Wenn Sie ein Gesetz wollen, welches das Verbandsbeschwerderecht nun in einer sinnvollen Richtung modifiziert, müssen Sie dieser Fassung, wie sie der Nationalrat verabschiedet hat, zustimmen und den Minderheitsantrag ablehnen. Dies ist eine wichtige Bestimmung, so, wie sie jetzt die Mehrheit der Kommission will. Alles andere führt in eine Sackgasse.