Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-12-06
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06
Wortprotokoll
Dieser Antrag, der nach wie vor von der Mehrheit bekämpft und von der Minderheit unterstützt wird, geht auf einen Antrag von mir zurück. Er hat im Prinzip zwei Teile. Der erste Teil drückt nach Auffassung vieler eine Selbstverständlichkeit aus, nämlich die Selbstverständlichkeit, dass die Behörden alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen bei der Entscheidfindung abwägen müssen. Das ist in casu keine Selbstverständlichkeit, und zwar deswegen nicht, weil man öfter in die Situation kommt, in welcher Behörden der Auffassung sind, im Rahmen der UVP hätten sie wirklich nichts anderes als nur das zu prüfen und keine anderen Interessen mit einzubeziehen; und das ist falsch.
Wenn Sie sich schon bei Artikel 10b dem Nationalrat anschliessen und den Antrag, den Sie seinerzeit von mir übernommen haben, nicht mehr aufnehmen wollen, ist es hier sinnvoll, auf alle Fälle am ersten Satz festzuhalten; denn dieser erste Satz gibt wieder, was tatsächliche Behördenaufgabe ist, nämlich auch im Bereich des Umweltschutzes und der Verbandsbeschwerden alle massgeblichen Interessen wahrzunehmen. Das muss wieder einmal in Erinnerung gerufen werden.
Bezüglich des zweiten Teils - in dem wir die Behörde auffordern, dabei auf die öffentlichen Anliegen zu achten, die in parlamentarischen Entscheiden oder in Volksentscheiden zur gleichen Sache zum Ausdruck gekommen sind - möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das nicht eine Vorwegnahme künftiger Entscheidungen ist. Es geht also nicht um eine Frage der Vorwirkung. Es geht um die Frage, was alles berücksichtigt werden muss, was bereits beschlossen ist. Stellen Sie sich folgende Situation in Zürich vor: Im Rahmen der Hardturmgeschichte hat es einmal einen Volksentscheid gegeben, der auch die Kreditierung eines von der öffentlichen Hand, von der Stadt Zürich, zu zahlenden Beitrages betraf; dieser Kredit ist haushoch angenommen worden. Stellen Sie sich jetzt vor, dieser Kreditantrag des Stadtrates wäre abgelehnt worden. Jene, die jetzt sagen, das dürfe man nicht berücksichtigen, wären die Ersten, die sagen würden, genau solche Entscheide müssten dann auch berücksichtigt werden.
Es ist überhaupt nichts Besonderes und hat mit Rechtswidrigkeit überhaupt nichts zu tun, wenn Volksentscheide - wie z. B. jener der Bevölkerung der Stadt Zürich im Rahmen des Hardturmprojektes - auch berücksichtigt werden. Das drückt auch ein bestimmtes öffentliches Interesse aus, nämlich das Interesse an einer wirtschaftlichen Entwicklung einer Stadt, an einer Zentrumsfunktionserhaltung einer grossen Stadt. Das sind alles Dinge, die eben auch eine bestimmte Bedeutung haben, die auch öffentliches Interesse sind. Nun können Sie sagen, das sei ohnehin gegeben: Aber es ist ausgedrückt im Rahmen eines Volksentscheides.
Auf die "Laubsägeliarbeit", ob etwas parlamentarisch, aber noch nicht volksmässig entschieden sei, will ich mich nicht einlassen. Die Sache ist für mich dann klar, auch wenn parlamentarische Entscheide immer vorbehaltene Entscheide sind. Eines Tages kommt der Volksentscheid, ja oder nein, und dann ist die Sache wieder klar.
Ich bitte Sie einfach, diese Bestimmung hier als das zu nehmen, was sie ist, nämlich als Bestimmung, die der verfügenden Behörde den Auftrag gibt, alle massgeblichen Interessen wirklich zu berücksichtigen und so zu urteilen, wie es einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung bestimmt ist.
Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.