Wicki Franz · Ständerat · 2006-12-07
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-07
Wortprotokoll
Ich möchte nochmals betonen, dass das Mediationsverfahren, wie es ursprünglich vom Bundesrat in Artikel 317 vorgeschlagen wurde, bei Strafverfahren, wo es um Offizialdelikte geht, praktisch keinen Platz hat. Deshalb ist es auch verständlich, wenn sich die Kantone gegen die Verpflichtung wehren, eine solche Institution einführen zu müssen. Die Kantone wehren sich auch gegen diese grosse Kostenbelastung, die mit dieser Einrichtung auf sie zukommen würde. Sie können das diesem langen Artikel 317 selbst entnehmen. [PAGE 1041]
Schliesslich möchte ich doch auch nochmals sagen, dass im Rahmen des normalen Strafverfahrens die Möglichkeit besteht, wenn es sich um einen besonderen Fall handelt und es sinnvoll erscheint, eine aussenstehende Person im Sinne eines Sachverständigen beizuziehen. Der Staatsanwalt kann eine solche aussenstehende Person, sei es nun ein Mediator oder eine diesbezüglich geschickte Person, beiziehen, um allenfalls in den verhandelbaren Punkten eine Lösung zu finden. Was die verschiedenen Kulturen anbetrifft, welche genannt worden sind, kann ich Folgendes festhalten - das haben wir auch in der Kommission diskutiert -: Das Verfahren, wie es heute im Kanton Freiburg ist und das Herr Berset damals erwähnt hat, kann gemäss Artikel 316 weiterhin bestehen bleiben.
Vielleicht noch eines: Es wurden da verschiedene Vergleiche mit ausländischen Strafprozessordnungen und ausländischen Verhältnissen gemacht. Ich möchte hier mit Klarheit festhalten, dass es keinen Platz für amerikanische Verhältnisse hat, wie wir sie etwa aus dem Fernsehen, aus den Filmen kennen; das geht nicht. Es hat auch keinen Platz für das System, wie wir es bis vor kurzem in Deutschland erlebt haben; ich verweise auf den berühmten Paragrafen 153 der deutschen Strafprozessordnung, der die Möglichkeit gibt, dass ein Ermittlungsverfahren oder Strafprozess mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Auflagen eingestellt werden kann und der Angeklagte dann eben nicht verurteilt wird und als unschuldig gilt - obwohl, Sie kennen das aus dem Mannesmann-Verfahren, es nicht so klar ist. Dies hat in der Strafprozessordnung der Schweiz keinen Platz.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.