Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07
Wortprotokoll
Die Kommission hat hier eine strengere Fassung als wir vorgeschlagen. Sie sehen, dass wir der Meinung sind, wenn eine Frist versäumt wurde und daraus ein erheblicher, unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, dass die Wiederherstellung der Frist verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Frage ist eben, was man als leichtes Verschulden nimmt.
Ausschlaggebend für uns war - ich will keinen Casus Belli daraus machen -, dass uns ein Fall aus der Praxis geschildert wurde: Einem Anwalt, der am Abend die Unterlagen für die Hauptverhandlung vom folgenden Tag hätte abliefern sollen, fiel der Drucker aus. Der Anwalt konnte der Frist nicht rechtzeitig nachkommen. Die Staatsanwaltschaft hat dies als ein Verschulden betrachtet. Ein Anwalt müsse einen Ersatzdrucker bereithalten - so ist die Begründung -, um eben solche terminlichen Probleme bewältigen zu können. Das Gericht hingegen hat darin ein leichtes Verschulden gesehen. Nun könnte man auch sagen, dass es kein Verschulden des Anwaltes sei. Wir haben an solche Fälle gedacht. Wenn das Gericht jetzt vielleicht aufgrund der Fassung der Kommission entschieden hätte, hätte es gesagt, dass es kein Verschulden sei. Weil aber in der entsprechenden Strafprozessordnung stand, dass auch ein leichtes Verschulden die Möglichkeit zur Wiederherstellung bietet, hat das Gericht auf ein leichtes Verschulden getippt. Wahrscheinlich wollte der Richter einfach sagen, dass es in solchen Fällen möglich sein müsse, die Frist zu verlängern. Darum machen wir keinen Casus Belli hieraus. Wir hoffen auf vernünftige Richter, was die Kommission wahrscheinlich auch tut. [PAGE 1009]
Darum können wir auch mit der Fassung der Kommission leben.