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preparatory:AB 70391

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Es geht hier um die Einvernahmeprotokolle. Der Zweck der Einvernahmeprotokolle ist natürlich, dass sie möglichst klar den Sinn der Einvernahme wiedergeben. Eine Aussage kann im besonderen Fall plastischer und besser erkennbar werden, wenn sie z. B. im Dialekt protokolliert wird. Wenn der Betreffende nicht so sprachkundig ist, dann nimmt man z. B. die Mundartfassung. Wenn die Verfahrenssprache Deutsch ist, dann nimmt man eine gängige französische oder italienische Ausdrucksweise, oder wenn die Verfahrenssprache Französisch ist, nimmt man vielleicht eine deutsche Umschreibung. Der Sinn ist ja nur, dass es möglichst klar wiedergegeben ist. Das kann vielleicht mit der Formulierung erreicht werden, dass "wesentliche Aussagen soweit möglich" in der Sprache, in der sie gemacht wurden, neben den Aussagen in der Verfahrenssprache im Protokoll Einschlag finden. Es geht nur darum, dass nicht jemand formalistisch sagt: Es muss immer in der Verfahrenssprache protokolliert werden; es darf hier nie ein anderes Wort vorkommen.

Es ist so, dass die Fassung des Bundesrates die heutige Praxis in den Kantonen festhält. Es ist also nicht so, dass etwas Neues erfunden worden wäre, sondern in den Kantonen ist das ausdrücklich so vorgesehen, oder es ist die gängige Praxis, nämlich dann, wenn man den Sinn der Aussagen besser erkennen soll.

Zur Fassung der Mehrheit ist jetzt gesagt worden: "Ja, das wollen wir eigentlich auch, dass es in solchen Fällen so wiedergegeben wird; man muss es nicht unbedingt sagen." Dann kann ich sagen: "Gut, dann können wir auch die Fassung der Mehrheit beschliessen und sagen, es sei das gemeint." Es ist jedoch wahrscheinlich besser, wenn wir das festhalten. Ich bitte Sie, hier der Minderheit bzw. der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen. Wenn die Fassung der Mehrheit durchgehen würde, müsste man sich dann im Rat aber klar auch dazu äussern, dass das gemeint ist, was die bundesrätliche Fassung sagt.

Das Anliegen von Herrn Pfisterer werden wir mitnehmen. Es ist natürlich schon so, dass die Verfahrenssprache nicht eine beliebige der vier Landessprachen ist. Es ist immer festgelegt, in welchem Landesteil welche Verfahrenssprache gilt. Wir werden das Anliegen aber selbstverständlich für die Beratung im Zweitrat mitnehmen.