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Hess Hans · Ständerat · 2006-12-07

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-07

Wortprotokoll

Die Mehrheit und die Minderheit sind sich einig, dass es auch dann, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten, noch Dritte geben kann, die in ein Urteil oder einen Strafbefehl Einsicht nehmen können und auch sollen. Die Minderheit glaubt aber, dass das blosse Interesse nicht genügen kann, damit diese Einsicht gewährt werden kann. Diese Personen müssen nach unserer Auffassung ein Interesse glaubhaft machen. Mit anderen Worten: Sie müssen der zuständigen Behörde darlegen, weshalb sie Einsicht nehmen wollen. Bei der Fassung der Mehrheit genügt es beispielsweise, wenn ein Journalist Einsicht in das Urteil oder den Strafbefehl nehmen will. Es kann keinem Journalisten das Interesse abgesprochen werden, eine Veröffentlichung eines Urteils vorzunehmen.

Kurz gesagt: Jedermann, der sich bei der zuständigen Behörde meldet, hat ein Interesse - sonst würde er sich nicht melden. Das kann es ja nicht sein, vor allem nicht mit Blick auf die Verfahrensökonomie. Mit der Einschränkung in ihrem Antrag will die Minderheit lediglich den absolut freien Zugang zu Urteilen oder Strafbefehlen vermeiden.

Der Berichterstatter hat gesagt, dass es dann wirklich doch nicht jedermann sein solle. Aber wir wissen ja, wie das geht. Es liest doch niemand in den Materialien nach; man nimmt den Text aus dem Gesetz, und am Schluss besteht ein freier Zugang. Das wollen wir verhindern.

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