preparatory:AB 70465
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07
Wortprotokoll
Der Unterschied zwischen der Fassung der Mehrheit und jener der Minderheit, die dem Entwurf des Bundesrates zustimmt, ist der, dass nach dem Entwurf des Bundesrates einer mittellosen Person nach drei Tagen Untersuchungshaft eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden muss; der Antrag der Mehrheit, die diese Bestimmung streichen will, würde hingegen dazu führen, dass das erst nach zehn Tagen der Fall ist. Es gibt dann natürlich zwei verschiedene Rechte: Eine Person, die die nötigen finanziellen Mittel hat, kann sich bereits nach drei Tagen verteidigen; eine mittellose Person kann das erst nach zehn Tagen.
Dem Entwurf des Bundesrates liegt eine Auffassung zugrunde, die sich auch in einigen kantonalen Prozessordnungen, in neueren Prozessordnungen findet. Wer mittellos ist, hat bereits zu einem frühen Zeitpunkt Anspruch auf eine vom Staat eingesetzte Verteidigung - dies, weil es jemandem, der über die nötigen Mittel verfügt, unbenommen ist, sich auch schon nach drei Tagen Untersuchungshaft verteidigen zu lassen. Das ist der Grundgedanke dieser Bestimmung.
Allerdings ist einzuräumen, dass im Vergleich zu zahlreichen heute geltenden kantonalen Bestimmungen bereits auch die Regelung der Mehrheit mit zehn Tagen eine grosszügige Lösung ist. Es gibt Kantone, z. B. Bern und Luzern, wo eine Verteidigung erst nach einem Monat Untersuchungshaft notwendig ist, sie müssten bereits zurückstecken. Im Kanton Basel-Landschaft ist eine Verteidigung sogar erst nach zwei Monaten notwendig; in den Kantonen Aargau und Wallis nach vierzehn Tagen. Sie sehen also, es gibt keine einheitliche Regelung. Aber die moderneren Strafprozessordnungen gehen von der Gleichheit aus; ob mittellos oder nicht, die Verteidigung beginnt nach drei Tagen.
Ich möchte es Ihnen überlassen, welche Regelung Sie übernehmen. Wir finden den Gedanken mit den drei Tagen richtig, weil dann die Verteidigung beginnt, ob jemand mittellos ist oder nicht.