Lexipedia

Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Der Anwalt der ersten Stunde ist ein zentraler Teil dieser Strafprozessordnung. Der Bundesrat erachtet dieses Institut als wichtigen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft, die sich eben aus der Modellwahl ergibt. Schon vor der Verabschiedung der Botschaft haben wir dieses Institut mit zahlreichen Vertretern besprochen. Es waren tatsächlich viele Bedenken und Ängste vorhanden, und sie sind vielleicht zum Teil heute noch da. Bei der Schlussdiskussion, die wir führten, kurz bevor wir die Vorlage vor den Bundesrat brachten, und bei der wir alle Beteiligten am Tisch hatten, ergab sich, dass mit Ausnahme des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter alle mit dem Konzept des Anwaltes der ersten Stunde einverstanden waren.

Darum hat Ihre Kommission die Polizeikreise nochmals angehört und ihre Bedenken aufgenommen. Sie hat aber auch den Chef der Kriminalpolizei des Kantons Solothurn angehört; in diesem Kanton gilt eine solche Regelung bereits seit Jahren. Er hat sich vorbehaltlos für den Anwalt der ersten Stunde ausgesprochen, hat aber eingeräumt, dass das Polizeikorps anfänglich gewisse Bedenken gehabt hatte, die Polizisten wären den Anwältinnen und Anwälten nicht gewachsen. Aber heute gebe es niemanden mehr, der auf eine solche Regelung verzichten wolle; dies auch deshalb, weil mit dem Recht auf Teilnahme an den ersten polizeilichen Einvernahmen späteren Unterstellungen, dass bei diesen Einvernahmen von der Polizei Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt worden sei, der Wind aus den Segeln genommen werden könne. Denn der Verteidiger der ersten Stunde war ja dabei, und deshalb kann man diese Vorbehalte später nicht mehr anbringen.

Bei den Änderungen Ihrer Kommission - Sie sehen, die Bestimmung ist gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf neu formuliert worden - handelt es sich nicht um materielle Änderungen. Die neue Fassung stellt vielmehr klar, was auch die Meinung des bundesrätlichen Entwurfes ist, dass es um ein Recht der beschuldigten Person auf Beizug eines Anwaltes geht und nicht primär um ein Recht der Verteidigung auf Teilnahme. Diese Klarstellung scheint mir wichtig, und wir können uns mit der Fassung Ihrer Kommission einverstanden erklären, weil sie besser ist als unsere Fassung.