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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Wir nehmen das selbstverständlich mit. Wir möchten zur Problematik aber doch noch sagen: Es handelt sich hier im ersten Fall um ein Problem des Zivilverfahrens. Keine Herausgabepflicht haben Unternehmensjuristen, soweit sich vertrauliche Dokumente einer Unternehmung bei ihrem Rechtsdienst befinden. Unabhängig davon, ob sie Anwälte sind, brauchen sie der Gegenpartei nichts herauszugeben. Im Strafverfahren ist es jetzt so, dass selbstverständlich das Landesrecht gilt und nicht das amerikanische Recht. Aber ein besonderes Problem besteht bezüglich dessen, was dann innerhalb dieses Konzerns geht, wenn es ein amerikanisches Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist. Wir werden das mitnehmen und schauen, ob im Strafprozess etwas notwendig ist. Im Zivilprozess ist die Problematik grösser als im strafprozessualen Teil, weil eben dort andere Regeln gelten und die Amerikaner sie auch in Konzernbetrieben geltend machen, diese aber an sich nicht zutreffen, weil der Konzernbetrieb in der Schweiz liegt. Aber wir werden es aufnehmen und das prüfen, auch für die nationalrätliche Behandlung.

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